BZG Art. 29 - Schutzdienstpflichtige Personen

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 29 BZG vom 2025

Art. 29 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 29 Personenkreis, Dauer, Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss Schutzdienstpflichtige Personen

1 Schutzdienstpflichtig sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind.

2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer:

  • a. militär- oder zivildienstpflichtig ist;
  • b. die Rekrutenschule absolviert hat;
  • c. mindestens so viele Diensttage Militärdienst und Zivildienst geleistet hat, wie die Rekrutenschule dauert;
  • d. Wohnsitz im Ausland hat.
  • 3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die im grenznahen Ausland Wohnsitz haben (Abs. 2 Bst. d).


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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGWPE.2022.1-Ersatz; Militär; Zivilschutz; Militär-; Wehrpflicht; Ersatzpflicht; Befreiung; Wehrpflichtersatz; Ersatzdienst; Zivildienst; Gesetzgeber; Wehrpflichtersatzabgabe; Auslegung; Bundes; Schutzdienst; Gesetzes; Recht; Kanton; Lücke; Dienstleistung; Steuergericht; Schweigen; Schweizer; Zivilschutzdienst; Einsprache; Entscheid; Ersatzbefreiung; ührt
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