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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 28b ZGB vom 2023

Art. 28b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28b b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (1)

1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

  • 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
  • 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
  • 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
  • 2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.

    3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

  • 1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
  • 2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
  • 3bis Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient. (2)

    4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 28b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE220033EheschutzGesuch; Gesuchs; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Berufung; Parteien; Gesuchsgegners; Arbeit; Recht; Vorinstanz; Unterhalt; Higkeit; Verfahren; Verfahren; Fahrzeug; Einkommen; Gericht; Läge; Unentgeltliche; Urteil; Kontakt; Hypothetische; Zahle; Kinderunterhalt; Berufungsverfahren; Entscheid; Prozesskosten; Arbeitsunfähigkeit
    ZHLE220049EheschutzGesuchsgegner; Recht; Berufung; Kontakt; Rayon; Rayonverbot; Verfahren; Partei; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Rechtlich; Parteien; Zeitlich; Person; Urteil; Ziffer; Rechtliche; Schutz; Anordnung; Berufungsverfahren; Besuchs; Unentgeltliche; Gesuchsgegners; Rayonverbots; Dispositiv; Besuchsrecht; Unbeschränkt; Persönlichkeit; Habe
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2019.00517Verneinung eines nachehelichen Aufenthalts aus wichtigen persönlichen Gründen wegen häuslicher Gewalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ehemann; Eheliche; Aufenthalt; Aufenthalts; Gewalt; Recht; Ehelichen; Recht; Ehemannes; Juni; Thailand; Wohnung; Schweiz; Stellungnahme; Streit; Aufenthaltsbewilligung; Beziehung; August; Trennung; Rückkehr; Familie; Opfer; Anspruch; Scheidung
    ZHVB.2017.00746Wegweisung nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB (Kostenauflage).Verfahren; Beschwerde; Haftrichter; Gewalt; Wegweisung; Gewaltschutzgesetz; Verfahrens; Person; Beurteilung; November; Schutz; Beschwerdeführer; Gesuch; Partei; Urteil; Oktober; Gewaltschutzgesetzes; Verwaltungsgericht; Gerichtliche; Kanton; Zuständig; Personen; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Verfahrenskosten; Standslosigkeit; Fälle; Parteien; Einzelrichter
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