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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 28a MWSTG vom 2023

Art. 28a Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 28a (1) Abzug fiktiver Vorsteuer

1 Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:

  • a. sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und
  • b. ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird.
  • 2 Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.3 Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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