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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 286a ZGB vom 2023

Art. 286a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 286a 2. Mankofälle (1)

1 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.

2 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden.

3 Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 286a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ220021Abänderung Unterhalt und weitere KinderbelangeUnterhalt; Unterhalts; Verfahren; Berufung; Betreuung; Kinder; Ziffer; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Mutter; Unentgeltliche; Kindsmutter; Ausbildung; Partei; Urteil; Monatlich; Betreuungsunterhalt; Ausbildungszulage; Ausbildungszulagen; Parteien; Vater; Kindes; Unterhaltsbeiträge; Fahrensbeteiligten; Dispositiv-Ziffer; Familien-; Urteils; Verfahrensbeteiligten; Rechtspflege; Unentgeltlichen
ZHLC220005Abänderung ScheidungsurteilBeklagten; Partei; Berufung; Parteien; Einkommen; Vorinstanz; Unterhalt; Unterhalts; Klägers; Rungen; Recht; Rente; Pothetisch; Hypothetisch; Entscheid; Dispositiv; Ferien; Urteil; Anschlussberufung; Monatlich; Hypothetische; Unterhaltsbeiträge; Einkommens; Abänderung; Schweden; Horgen; Scheidungsurteil; Säule; Verpflichtet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.44 (AG.2017.281)Unterhaltsklage/Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Unterhalts; Appellationsgericht; Appellationsgerichts; Berufungsbeklagten; Eltern; Betreuung; Kindes; Arbeit; Existenzminimum; Mutter; Fähig; Zivilgericht; Zivilgerichts; Berufungsklägers; Einkommen; Elternteil; Recht; Summarisch; Summarische; Familienrechtliche; Summarischer; Unterhaltsbeitrag; Betreuungsunterhalt; Beurteilung; Leistung; Entscheid
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