ZPO Art. 280 - Vereinbarung über die berufliche Vorsorge

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 280 ZPO vom 2024

Art. 280 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge

1 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn: (1)

  • a. (1) die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben;
  • b. (1) die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und
  • c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.
  • 2 Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.

    3 Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. (1)

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

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    Art. 280 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230043RechtsöffnungGesuch; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorsorge; Rechtsöffnung; SchKG; Scheidung; Obergericht; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Gesuchstellers; Verzug; Sinne; Akten; Forderung; Bundesgericht; Verzugszins; Austrittsleistung; Höhe; Parteien; Vorsorgeeinrichtung; Zinssatz; Obergerichts; Betreibung; Begründung
    ZHLC190001EhescheidungParte; Parteien; Liegenschaft; Beklagten; Klägers; Vorsorge; Unterhalt; Berufung; Scheidung; Betrag; Recht; Vereinba; Vereinbarung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Rechtskraft; Eintritt; Hypothek; Scheidungsurteil; Anspruch; Zahlung; WEF-Vorbezug; Urteils; Abzüglich; Verkauf; Konto
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBV 2015/13Entscheid Art. 122 ZGB. Art; 73 BVG i. V.m. Art. 25a FZG; Art. 281 Abs. 3 Vorsorge; Scheidung; Teilung; Vorsorgeeinrichtung; Austrittsleistung; Gericht; Scheidungsurteil; Scheidungsgericht; Ehegatte; Vorsorgeausgleich; Recht; Betrag; Versicherungsgericht; BVG-Sammelstiftung; Schweiz; Franken; Kanton; Ehegatten; Austrittsleistungen; Teilungsschlüssel; Entscheid; Kantons; Gallen; Rechtskraft; ändischen
    AGAG ZOR.2023.56-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 V 667Art. 122, 123 und 124 ZGB; Art. 280 und 281 ZPO; Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 22a und 25a Abs. 1 FZG; Austrittsleistung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die nach Art. 22 FZG zu ermittelnde Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung regelmässig auf Grund einer vom EDI erstellten Tabelle berechnet (Art. 22a FZG; E. 4). Austrittsleistung; Vorsorge; Zeitpunkt; Eheschliessung; Ehegatte; Vorsorgeeinrichtung; Ehegatten; Betrag; Tabelle; Recht; Scheidung; Beschwerdegegner; Entscheid; Höhe; Freizügigkeitsleistung; Swiss; Sammelstiftung; Berechnung; Heirat; Zeitraum; Urteil; BVG-Sammelstiftung; Rechtskraft; Vorsorgekonto; Zinssatz; BVG-Mindestzinssatz; Beschwerdegegners; Freizügigkeitsguthaben
    138 III 532 (5A_123/2012)Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung; Einreichung der Vereinbarung beim Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG. Zur Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch das Bundesgericht (E. 1). Durchführung im konkreten Fall (E. 3 und 5). Bundesgericht; Scheidung; Vereinbarung; Urteil; Parteien; Verfahren; Scheidungsfolgen; Vergleich; Genehmigung; Berufung; Regel; Vorsorge; Zivilsachen; Schwyz; Regelung; Ehegatten; Urteils; Abteilung; Scheidungsvereinbarung; Beschwerdeführers; Auseinandersetzung; Anträge; Vergleichs; Erhebung; Parteientschädigung; Ueberschreibung