Art. 280 LP de 2025

Art. 280 Caducité du séquestre (1)
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Art. 280 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220111 | Arrest | Arrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides |
ZH | RT210236 | Rechtsöffnung | Recht; Gesuch; Gesuchs; Rechtsöffnung; Verzug; Gesuchsteller; Verzugszins; Zinsen; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Gesuchsgegner; Betreibung; Steuer; Rechtsöffnungsgesuch; Höhe; Beginn; Steuer; Zinsenlauf; Bezirksgericht; Arrest; Dispositiv; Betreibungsamt; Entscheid; Zinsforderung; Einzelgerichts; Antrag; Beschluss; Kanton; Hinsicht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2003 11 | 11 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... | SchKG; Arrest; LugÜ; Urteil; Vollstreckung; Rechtsöffnung; Rechtsöffnungs; Sicherung; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Betreibung; Urteils; Schuldner; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Arrestbefehl; Sicherungsmassnahme; Schuldners; Antrag; Rechtsvorschlag; Gesuchsteller; Gläubiger; Rechtsöffnungsrichter; Konkurs; Anhörung; Zulassung; Obergericht; Schuldbetreibung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 528 (5A_288/2012) | Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4). | Arrest; Betreibung; Gläubiger; Schuldner; Betreibungs; SchKG; Gläubigerin; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Oberland; Arresturkunde; Entscheid; Verfügung; Arresteinsprache; Aufsichtsbehörde; Klage; Prosequierung; Dienststelle; Obersimmental-Saanen; Betreibungen; Schuldners; Aufhebung; Arrestes; Verfahrens; Schlichtungsverfahren; Einleitung; -tägige; Urteil; Zivilsachen; Arrestprosequierung |
129 III 599 | Hemmung der Fristen zur Arrestprosequierung während des Arresteinspracheverfahrens (Art. 278 Abs. 5 und Art. 279 SchKG); Dahinfallen des Arrestes nach Art. 280 Ziff. 1 SchKG. Der Gläubiger, dessen Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung zur Arrestprosequierung abgewiesen wird, muss im Fall, dass ein Arresteinspracheverfahren hängig ist, Klage auf Anerkennung seiner Forderung innert zehn Tagen nach dem endgültigen kantonalen Urteil über die Arresteinsprache einreichen; anderenfalls fällt der Arrest dahin. Rechtsmittel des Gläubigers, um dem nachteiligen Umstand abzuhelfen, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht die Fortsetzung des kantonalen Verfahrens ist (E. 2). | équestre; élai; éancier; éanciers; ébiteur; été; Opposition; Tribunal; édure; Arrest; édéral; écision; Objet; Office; éposé; Arrêt; Chambre; Arresteinsprache; Genève; ès-verbal; éfinitive; élais; édiate; était; Ordonnance; équestrant; égal; GILLIÉRON; JEANNERET; Extrait |