BZG Art. 28 -
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 28 BZG vom 2023
Art. 28 3. Titel: Zivilschutz1. Kapitel: Aufgaben
1 Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:a. den Schutz und die Rettung der Bevölkerung;b. die Betreuung schutzsuchender Personen;c. die Unterstützung der Führungsorgane;d. die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen;e. den Schutz der Kulturgüter.
2 Er kann zudem eingesetzt werden für:a. präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden;b. Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen;c. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.