LEF Art. 277 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 277 LEF dal 2024

Art. 277 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 277 Garanzia prestata dal debitore

Gli oggetti sequestrati sono lasciati a disposizione del debitore, ove presti garanzia che in caso di pignoramento o di fallimento presenter gli identici oggetti o ne sostituir altri di egual valore. La garanzia si presta mediante deposito, fideiussione solidale o un’altra garanzia equivalente. (1)

(1) Nuovo testo del per. giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 277 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides
ZHPS170201Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Steuer; Betreibung; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Sicherheit; Arrestgr; Bundesgericht; Prosequierung; Einleitung; Sicherheitsleistung; Steuerarrest; Veranlagung; Aufsichtsbehörde; Steuern; Arreste
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 272Art. 29 und 217 StGB; Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen, also beispielsweise dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt jedoch nur, wenn der Antragsberechtigte dies weiss oder wissen kann (E. 2a, Klarstellung der Rechtsprechung). Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein unregelmässiges Einkommen, das zeitweise nicht zur Deckung seines Notbedarfs ausreicht, muss zur Bestimmung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in analoger Anwendung von Art. 93 SchKG eine Gesamtbetrachtung mehrerer Monate vorgenommen werden; Behandlung der Ferienentschädigung. Ein Eingriff in den Notbedarf richtet sich nach der Praxis in SchKG-Sachen (E. 3c und d). Unterhaltspflicht; Notbedarf; Vorinstanz; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Leistung; Leistungsfähigkeit; Antrag; Schuld; Urteil; Antrag; Einkommen; Recht; Ferien; Unterhaltspflichten; Unterhaltspflichtige; Notbedarfs; Vernachlässigung; Eingriff; Unterhaltszahlung; Beschwerdeführers; Gemeinde; Pflichtige; Ferienentschädigung; Täter
112 III 75Schätzung von Arrestgegenständen (Art. 275 und Art. 97 Abs. 2 SchKG). Dem Drittansprecher wird grundsätzlich kein Interesse an der betreibungsamtlichen Schätzung der Pfandobjekte bzw. der Arrestgegenstände zuerkannt, weshalb er auch nicht legitimiert ist, dagegen Beschwerde zu erheben. Er hat seine Rechte vielmehr im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur bei der Schätzung von Objekten, die dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegen, und von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren zugelassen. Schätzung; Arrest; Betreibung; Pfand; SchKG; Arrestgegenstände; Betreibungsamt; Gläubiger; Drittansprecher; Interesse; Dritteigentümer; Recht; Schuldbetreibung; Konkurs; Rekurrenten; Bundesgericht; Schuldner; Widerspruch; Retention; Pfandsache; Eigentum; Schuldbetreibungs; Arrestgegenständen; Forderung; Aufsichtsbehörde; ändeten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich2017