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Code civil suisse (CC)

Art. 276 CC de 2023

Art. 276 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 276 (1)

1 L’entretien est assuré par les soins, l’éducation et des prestations pécuniaires. (2)

2 Les père et mère contribuent ensemble, chacun selon ses facultés, ? l’entretien convenable de l’enfant et assument en particulier les frais de sa prise en charge, de son éducation, de sa formation et des mesures prises pour le protéger. (2)

3 Les père et mère sont déliés de leur obligation d’entretien dans la mesure où l’on peut attendre de l’enfant qu’il subvienne ? son entretien par le produit de son travail ou par ses autres ressources.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
(2) (3)
(3) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 276 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230005Kindesschutzmassnahmen / KostenBeschwerde; Kindes; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Verfahren; Entscheid; Recht; Kindesverfahrensvertreterin; Auferlegt; Bezirksrat; Eltern; Parteien; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Unterhalt; Kostenverteilung; Kindesverfahrensvertretung; Beschwerdegegnerin; Winterthur; Beschwerdegegnern; Vorinstanzliche; Angefochten; Prozesskosten; Unterhalts; Verteilung; Vorinstanzlichen; Auferlegt; Erhob; Werden
ZHLC210016Abänderung ScheidungsurteilRicht; Vorinstanz; Beklagten; Betreuung; Recht; Partei; Eltern; Berufung; Parteien; Unterhalt; Scheidung; Obhut; Koste; Trete; Kinder; änderung; Klägers; Gelung; Recht; Vertrete; Unterhalts; Alter; Abänderung; Ttmm; Kindsvertreterin; Alternierend; Kindes; Entscheid; Alternierende; Woche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150088Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Obergericht; Stadt; Zürich; Einkommen; Obergerichts; Beurteilung; Verhältnisse; Unentgeltlichen; Mittellosigkeit; Gericht; Verfahren; Kanton; Finanziellen; Friedensrichteramt; Kindsmutter; Anspruch; Partei; Schlichtungsverfahrens; Verfügt; Kreise; Person; Unterhaltspflicht; Asylorganisation
ZHVO150074Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Verfahren; Gesuch; Unentgeltlichen; Zürich; Obergericht; Stadt; Rechtsbeistand; Beurteilung; Person; Anspruch; Bestellung; Kanton; Kindsmutter; Kreise; Gericht; Verhältnisse; Klage; Friedensrichteramt; Obergerichts; Einkommen; Schlichtungsverfahrens; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 441 (9C_42/2021)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]).
Unterhalt; Kinder; Hilflosenentschädigung; Berechnung; Taggeld; Ausgabe; Anspruch; Unterhaltsleistungen; Rechtsprechung; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Beschwerde; Familienrechtliche; EL-Berechnung; Betrag; Ergänzungsleistung; Haushalt; Gemeinsame; Person; EL-Ansprecher; Personen; Minderjährige; Taggeldes; Geleistete; Kindern; Behördlich; Bezüger; Ausgaben; EL-Betrag
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7709/2016Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; IVSTA; Studien; Ausbildung; Tochter; Semester; IVSTA-act; Beschwerdeführer; Kinderrente; Recht; Beweis; Verfügung; Bachelor; Vorinstanz; Kindererziehung; Sozialversicherung; Studium; Anspruch; Partei; Beruf; Systematisch; Gericht; Akademische; Studienbescheinigung; Studienjahr; Verfahren; Sachverhalt; Schloss; Beschwerdeführers
F-3094/2015nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Schweiz; Integration; Beschwerdeführers; Akten; Aufenthalts; SEM-act; Kinder; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Recht; Verlängerung; Urteil; Zustimmung; Verfügung; Anspruch; Ausländer; Erfolgreiche; Finanziell; Sachverhalt; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verhältnis; Migration; Hinsicht; Finanzielle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christiana Fountoulakis, Peter BreitschmidBasler Kommentar ZGB I2018
Fountoulakis, BreitschmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
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