Art. 276 LEF dal 2024

Art. 276 Verbale di sequestro
1 Il funzionario o l’impiegato incaricato del sequestro ne stende il verbale, attestando a piè del decreto l’avvenuto sequestro ed indicando gli oggetti sequestrati con la loro stima, e lo trasmette immediatamente all’ufficio.
2 Questo comunica immediatamente copia del verbale al creditore e al debitore e informa i terzi i cui diritti sono toccati dal sequestro. (1)
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 276 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190110 | Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; Betreibungsamt; Arresturkunde; Vorinstanz; Beschwer; SchKG; Sicherstellung; Recht; Verfahren; Verfügung; Liquidationsanteil; Arreste; Schuldner; Betreibungsamtes; Sicherstellungsverfügung; Konto; Arresturkunden; Liegenschaft; Anträge; Vermögenswerte; Entscheid; Arrestbefehl; Eingabe; Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verarrestierung |
ZH | PS170029 | Arresteinsprache | Arrest; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arrestgläubigerin; Unterschrift; Kaufvertrag; Beweis; Parteien; Verfahren; Unterschriften; Noven; Recht; Vorinstanz; Firmen; Wertschriften; Protokol; Protokoll; Urkunde; Einsprache; Über; Vereinbarung; SchKG; Parties; Urkunden; Zustellung; Tatsachen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 232 (5A_545/2007) | Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist; Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Der Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides ist - wie der Arrestentscheid - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG; die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt; Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift (E. 1.2). Die kantonale Praxis, wonach die Frist für die Einsprache gegen den Arrestbefehl für den beim Arrestvollzug anwesenden oder vertretenen Schuldner mit dem Vollzug des Arrestes beginnt, ist willkürlich. Daran ändert nichts, dass dem anwesenden oder vertretenen Schuldner Einsicht in die Arrestakten, insbesondere in den Arrestbefehl, gewährt worden ist (E. 2). | Arrest; Einsprache; SchKG; Arrestbefehl; Entscheid; Arreste; Arresturkunde; Schuldner; Arrestes; Obergericht; Einsprachefrist; Gesuch; Zustellung; Weiterziehung; Vollzug; Gesuchsgegner; Beginn; Einsprachen; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Rechte; Arrestvollzug; Arrestakten; Lehre; Kenntnisnahme; Rechtsprechung; Urteil; Entscheides; Praxis; Frist |
126 III 353 | Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb). | Kinder; Unterhalts; Beklagten; Existenz; Haushalt; Existenzminimum; Urteil; Haushalte; Kindern; Unterhaltsbeitrag; Verhältnis; Verhältnisse; HEGNAUER; Unterhaltspflicht; Entscheid; Berechnung; Klägers; Kanton; Verhältnissen; Berufung; Gattin; Unterhaltsbeiträge; Betrag; Recht; Obergericht; Bundesgericht; Indexzuschlag; Vorinstanz; Überschuss |