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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 274 CCP de 2023

Art. 274 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 274 Procédure d’autorisation

1 Le ministère public transmet dans les 24 heures ? compter du moment où la surveillance a été ordonnée ou les renseignements fournis, les documents suivants au tribunal des mesures de contrainte:

  • a. l’ordre de surveillance;
  • b. un exposé des motifs ainsi que les pièces du dossier qui sont déterminantes pour l’autorisation de surveillance.
  • 2 Le tribunal des mesures de contrainte statue dans les cinq jours ? compter du moment où la surveillance a été ordonnée ou les renseignements fournis, en indiquant brièvement les motifs de sa décision. Il peut autoriser la surveillance ? titre provisoire, assortir l’autorisation de conditions ou encore demander que le dossier soit complété ou que d’autres éclaircissements soient apportés.

    3 Le tribunal des mesures de contrainte communique immédiatement sa décision au ministère public et au service chargé de la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication au sens de l’art. 3 LSCPT (1) . (2)

    4 L’autorisation indique expressément:

  • a. les mesures visant ? protéger le secret professionnel qui doivent être prises;
  • b. s’il est permis de pénétrer dans un local qui n’est pas public pour introduire des programmes informatiques spéciaux de surveillance de la correspondance par télécommunication dans le système informatique considéré. (2)
  • 5 Le tribunal des mesures de contrainte octroie l’autorisation pour trois mois au plus. L’autorisation ne peut être prolongée que pour des périodes n’excédant pas trois mois. Si la prolongation de la surveillance est nécessaire, le ministère public la demande avant l’expiration du délai en en indiquant les motifs.

    (1) RS 780.1
    (2) (3)
    (3) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 1 de la LF du 18 mars 2016 sur la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication, en vigueur depuis le 1er mars 2018 (RO 2018 117; FF 2013 2379).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 274 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH160086Genehmigung Zufallsfund Beschwerde; Beschwerdeführer; Zufallsf; Genehmigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zufallsfunde; Ermittlung; Überwachung; Person; Kantons; Verfahren; Einvernahme; Verwendet; Zwangsmassnahmen; Unverzüglich; Ermittlungen; Recht; Zufallsfundes; Wendung; Polizei; Obergericht; Erteilt; Zwangsmassnahmengericht; überwacht
    ZHSB140468Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Heroin; Droge; Drogen; Beruf; Berufung; Bungsmittel; Schweiz; Betäubungs; Betäubungsmittel; Anklage; Vorinstanz; Recht; Gramm; Staatsanwalt; Albanien; Staatsanwaltschaft; Kantons; Schuld; Menge; Täter; Urteil; Zumessung; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2017.138 (AG.2018.727)ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger HaBerufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Schwer; Beschwerde; Werden; Verfahren; Drogen; Genehmigung; Welche; Telefon; Urteil; Überwachung; Crystal; Halten; Methamphetamin; Schuldig; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sprechen; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Worden; Entsprechend; Appellationsgericht; Vorinstanz; Anklage; Könne; Beweis
    BSSB.2017.65 (AG.2018.369)SachbeschädigungBerufung; Werden; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Person; Beweis; Personen; Überwachung; Privat; Persönlichkeit; Private; Aufnahme; Videoüberwachung; Überwachungskamera; Sachbeschädigung; Privatkläger; Beweismittel; Erfasst; Urteil; Rechtlich; Interesse; Geschäfts; Liegen; Welche; Beweise; Gemäss; Strafbehörden; Können; Staatsanwaltschaft; Dürfen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Zufallsfunde; Genehmigung; Verwertbar; Erkenntnisse; Staatsanwaltschaft; Überwachungsanordnung; Genehmigte; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigt; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Prozessordnung; Fernmeldeverkehr; Unverwertbar; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Erfüllt; Verwertung; Fernmeldeverkehrs; Urteil
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungRecht; Daten; Recht; Randdaten; Beschwerde; Überwachung; Fernmelde; BÜPF; Anbieterin; Urteil; Beschwerdeführer; Speicherung; Munikation; Anbieterinnen; Bundes; Person; Rechtlich; Vorinstanz; Verkehr; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Resse; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Grundrecht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Niklaus Schmid Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar2009
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