SchKG Art. 274 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 274 SchKG vom 2024

Art. 274 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 274 Arrestbefehl

1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. (1)

2 Der Arrestbefehl enthält:

  • 1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
  • 2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
  • 3. die Angabe des Arrestgrundes;
  • 4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
  • 5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
  • (1) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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    Art. 274 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT210175RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Sinne; Frist; Belege; Besserung; Vorbringen
    ZHRT210173RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Sinne; Frist; Belege; Besserung; Vorbringen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2024.53-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Rechtsmittel; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Verwaltung; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Verfahrens; Gerichtsurteil; Arrestbefehl; Gemeinde
    SOZKBES.2024.54-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Rechtsmittel; Tessin; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Kanton; Veranlagung; Verwaltung; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Verfahrens; Gerichtsurteil; Arrestbefehl
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 221 (5A_279/2018)Art. 274 Abs. 2 SchKG; Inhalt des Arrestbefehls; Hinweis auf ein Solidarschuldverhältnis. Der Arrestbefehl hat keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses zu enthalten (E. 5.3). équestre; ébiteur; Office; éance; ébiteurs; Tribunal; été; équestres; Ordonnance; ément; Genève; éancier; édéral; écembre; êmes; écision; Autorité; STOFFEL; étranger; Extrait; Solidarschuldverhältnis; Arrestbefehl; Encontre; étrangers; érents; édure; ès-verbal; Statuant; Chambre; Espèce
    143 III 279 (5A_745/2016)Arrestvollzug (Art. 274 ff. SchKG); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Verbot, die Forderung des Gemeinwesens betreffend die Verfahrenskosten mit dem Anspruch auf Genugtuung wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs zu verrechnen. Arrest, der zum Zwecke der Umgehung dieses Verbots beantragt wurde. Rechtsmissbrauch im konkreten Fall bejaht (E. 3). équestre; éance; éancier; Tribunal; ébiteur; écution; Exécution; édure; Office; écembre; Office; Autorité; érieur; Lausanne; Avocat; érieure; Espèce; équisition; être; étention; édé; érêts; écision; édéral; écédente; Exercice; ègles; était; -même; Avait

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1531/2015AmtshilfeQuot;; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Amtshilfe; Bundes; Umsatz; Umsatzsteuer; Steuer; MWSTG; Recht; Einziehung; Forderung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Schweiz; Arrest; Betrag; Ersuchen; Umsatzsteuerforderung; Verfahren; Vertrag; BVGer; Vertragspartei; Arrestbefehl; Vermögenswerte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    StaehelinBasler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
    StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010