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Code de procédure civile (CPC)

Art. 273 CPC de 2023

Art. 273 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 273 Procédure

1 Le tribunal tient une audience. Il ne peut y renoncer que s’il résulte des allégués des parties que l’état de fait est clair ou incontesté.

2 Les parties comparaissent personnellement, ? moins que le tribunal ne les en dispense en raison de leur état de santé, de leur âge ou de tout autre juste motif.

3 Le tribunal tente de trouver un accord entre les parties.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 273 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRE220004Eheschutz (Prozesskostenbeitrag, unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Gesuch; Beschwerde; Prozesskosten; Gesuchs; Unentgeltliche; Vorinstanz; Gesuchsgegner; Verfahren; Partei; Rechtspflege; Eingabe; Vorschuss; Prozesskostenbeitrag; Entscheid; Beitrags; Parteien; Unentgeltlichen; Gericht; Verfügung; Unterlagen; Zusprechung; Prozesskostenbeitrags; Frist; Gehör; Finanziell; Rechtlich; Eheschutz; Deverfahren; Vorliegen
ZHLY220008Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungskläger; Recht; Berufungsbeklagte; Partei; Lichen; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Unentgeltlich; Kinder; Unentgeltliche; Berufungsbeklagten; Anhörung; Verhandlung; Berufungsklägers; Entscheid; Sachverhalt; Verfügung; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Rechtspflege; Scheidung; Gericht; Prozesskosten; Verfahrens; Massnahmen; Prozesskostenvorschuss; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.27 (AG.2020.294)GetrenntlebenBerufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Kinder; Entscheid; Werden; Unterhalt; Kindes; Partei; Eltern; Tochter; Parteien; Gericht; Unterhalts; Stellt; Gemäss; Berufungsbeklagten; Ehemann; Ehefrau; Rechts; Familienrechtliche; Sexuell; Überschuss; Mündlich; Kommen; Sexuelle; Worden; Bedarf; Schriftlich
AGAGVE 2013 7676 Art. 241 ZPO; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Gerichtliche Vergleiche überAngelegenheiten, die - wie der Ehegattenunterhalt - der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, bedürfen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens keiner gerichtlichen Genehmigung. Ein solcher gerichtlicher Vergleich hat die... Vergleich; Verfahren; Verfahren; Parteien; Kommentar; Entscheid; Einbarung; Zivilprozess; Verfügung; Gerichtliche; Gleichs; Verfahrens; Gericht; Genehmigung; Kommentar; Vorinstanz; Lichen; Eheschutzverfahren; Schen; Rechtskräftigen; Gungsgewalt; Entscheids; Freien; Einbarungen; Verfügungsgewalt; Angelegenheiten; Rechtsmittel; Berufung; Rechtsbehelf; Regel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 294Vaterschaftsklage. 1. Beweis der Beiwohnung durch die Aussagen der Mutter im Parteiverhör gemäss Art. 273 ff. der bernischen ZPO (Art. 8 und 314 Abs. 1 ZGB). 2. Feststellungen über den Reifegrad des Kindes, welche die durch den Geschlechtsverkehr der Mutter mit einem Dritten begründeten Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten (Art. 314 Abs. 2 ZGB) zu zerstreuen vermögen. Beweis; Partei; Mutter; Recht; Parteiverhör; Vater; Vorinstanz; Aussage; Wahrscheinlich; Vaterschaft; Richter; Aussagen; Beklagten; Zeugung; Gutachten; Wahrscheinlichkeit; Beweismittel; Geschlechtsverkehr; Indiz; Bundesrecht; Beiwohnung; Wahrheit; Prozessrecht; Liegende; Dekade; Tragzeit; Feststellung; LABHARDT; Indizien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Vontobel Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2013
Hinweis Gasser, RickliKommentar2012
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