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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 273CPC from 2023

Art. 273 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 273 Procedure

1 The court shall hold a hearing. It may dispense with the hearing only if the parties' submissions indicate that the facts are clear or undisputed.

2 The parties must appear in person if the court does not exempt them for reasons of illness or age or for other good cause.

3 The court shall attempt to find an agreement between the parties.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 273 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRE220004Eheschutz (Prozesskostenbeitrag, unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Gesuch; Beschwerde; Prozesskosten; Gesuchs; Unentgeltliche; Vorinstanz; Gesuchsgegner; Verfahren; Partei; Rechtspflege; Eingabe; Vorschuss; Prozesskostenbeitrag; Entscheid; Beitrags; Parteien; Unentgeltlichen; Gericht; Verfügung; Unterlagen; Zusprechung; Prozesskostenbeitrags; Frist; Gehör; Finanziell; Rechtlich; Eheschutz; Deverfahren; Vorliegen
ZHLY220008Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungskläger; Recht; Berufungsbeklagte; Partei; Lichen; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Unentgeltlich; Kinder; Unentgeltliche; Berufungsbeklagten; Anhörung; Verhandlung; Berufungsklägers; Entscheid; Sachverhalt; Verfügung; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Rechtspflege; Scheidung; Gericht; Prozesskosten; Verfahrens; Massnahmen; Prozesskostenvorschuss; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.27 (AG.2020.294)GetrenntlebenBerufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Kinder; Entscheid; Werden; Unterhalt; Kindes; Partei; Eltern; Tochter; Parteien; Gericht; Unterhalts; Stellt; Gemäss; Berufungsbeklagten; Ehemann; Ehefrau; Rechts; Familienrechtliche; Sexuell; Überschuss; Mündlich; Kommen; Sexuelle; Worden; Bedarf; Schriftlich
AGAGVE 2013 7676 Art. 241 ZPO; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Gerichtliche Vergleiche überAngelegenheiten, die - wie der Ehegattenunterhalt - der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, bedürfen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens keiner gerichtlichen Genehmigung. Ein solcher gerichtlicher Vergleich hat die... Vergleich; Verfahren; Verfahren; Parteien; Kommentar; Entscheid; Einbarung; Zivilprozess; Verfügung; Gerichtliche; Gleichs; Verfahrens; Gericht; Genehmigung; Kommentar; Vorinstanz; Lichen; Eheschutzverfahren; Schen; Rechtskräftigen; Gungsgewalt; Entscheids; Freien; Einbarungen; Verfügungsgewalt; Angelegenheiten; Rechtsmittel; Berufung; Rechtsbehelf; Regel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 294Vaterschaftsklage. 1. Beweis der Beiwohnung durch die Aussagen der Mutter im Parteiverhör gemäss Art. 273 ff. der bernischen ZPO (Art. 8 und 314 Abs. 1 ZGB). 2. Feststellungen über den Reifegrad des Kindes, welche die durch den Geschlechtsverkehr der Mutter mit einem Dritten begründeten Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten (Art. 314 Abs. 2 ZGB) zu zerstreuen vermögen. Beweis; Partei; Mutter; Recht; Parteiverhör; Vater; Vorinstanz; Aussage; Wahrscheinlich; Vaterschaft; Richter; Aussagen; Beklagten; Zeugung; Gutachten; Wahrscheinlichkeit; Beweismittel; Geschlechtsverkehr; Indiz; Bundesrecht; Beiwohnung; Wahrheit; Prozessrecht; Liegende; Dekade; Tragzeit; Feststellung; LABHARDT; Indizien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Vontobel Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2013
Hinweis Gasser, RickliKommentar2012
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