Art. 273 CPP dal 2024
Art.? 273 (1) Identificazione degli utenti, localizzazione e caratteristiche tecniche della corrispondenza
1? Se sussiste il grave sospetto che sia stato commesso un crimine o un delitto e se le condizioni di cui all’articolo? 269 capoverso? 1 lettere? b e? c sono soddisfatte, il pubblico ministero può esigere che gli siano forniti: (2) a. i metadati delle telecomunicazioni ai sensi dell’articolo? 8 lettera? b della legge federale del 18? marzo 2016 (3) sulla sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni (LSCPT) relativi all’imputato, a un terzo secondo l’articolo? 270 lettera? b o? a un danneggiato;b. i metadati postali ai sensi dell’articolo? 19 capoverso? 1 lettera? b LSCPT relativi all’imputato o a un terzo secondo l’articolo? 270 lettera? b del presente Codice. (4)
2? L’ordine di fornire tali informazioni sottost? all’approvazione del giudice dei provvedimenti coercitivi.
3? L’ordine di fornire le informazioni può essere dato con effetto retroattivo fino a sei mesi, indipendentemente dalla durata della sorveglianza.
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. II 1 della LF del 18? mar.? 2016 sulla sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni, in vigore dal 1°? mar.? 2018 ([RU 2018 117]; [FF 2013 2283]). (2) Nuovo testo giusta l’all. 2 n. 2 della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 ([RU 2023 468]; [FF 2019 5523]). (3) [RS 780.1] (4) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 ([RU 2023 468]; [FF 2019 5523]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2017.63 (AG.2017.597) | Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen die StPO | Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Beweisanträge; Recht; Verfügung; Verfahrens; Protokoll; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Akten; Beschwerdeführers; Eingabe; Verfahren; Einvernahme; Beweisanträgen; Begründung; Geführte; Verweigerung; Gestellte; Entscheid; Geführten; Angefochten; Akteneinsicht; Partei; Antrag; Rechtsvertreter; Einzutreten; Gestellten |
BS | SB.2015.52 (AG.2017.447) | mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (BGer 6B_976/2017 vom 14.11.18) | Berufung; Kläger; Berufungskläger; Lehre; Lehrer; Gericht; Ordner; Titel:; Schuldig; Berufungsklägers; Recht; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Akten; Verleumdung; Gerichts; Mehrfache; Urteil; Blogs; Blogch; Person; Bundesgericht; blogspotcom; Vorinstanz; Mobbing; Anschuldigung; Basler; Regie |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 126 (1C_598/2016) | Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). | Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile |
143 IV 270 (1B_29/2017) | Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). | Internet; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Nachricht; Beschwerdeführer; Fernmelde; Daten; Aufzeichnungen; Gericht; Sichergestellt; Nachrichten; Behörde; Daten; Durchsuchung; Zugangsdaten; Sichergestellte; Recht; Schweiz; Internetdienst; Abgeleitet; Sichergestellten; Inhaber; Abgeleitete; Siegelung; Elektronisch; Internetdienste; Zwangsmassnahme; Bundesgericht; Beschuldigte |