E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 273 StPO vom 2023

Art. 273 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 273 (1) Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs

1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179septies StGB (2) sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Gesetzes erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 (3) betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen.

2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
(2) SR 311.0
(3) SR 780.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 273 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210555MordSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Wattetupfer; Privatkläger; Genugtuung; Staatsanwalt; Einvernahme; Vorinstanz
ZHUE180253NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Kontakt; Drohung; Nötigung; Anruf; Stalking; Staatsanwaltschaft; Fernmeldeanlage; Kantons; Verhalten; Missbrauch; Suizid; Suizidversuch; Parteien; Hinweis; Angerufen; Verfahren; Belästigung; Vorgeschichte; Telefon; Behauptet; Hinweise; Nichtanhandnahme; Angst; Gespräch; Beschwerdeverfahren; Belästigungen
Dieser Artikel erzielt 12 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.63 (AG.2017.597)Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen die StPOBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Beweisanträge; Recht; Verfügung; Verfahrens; Protokoll; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Akten; Beschwerdeführers; Eingabe; Verfahren; Einvernahme; Beweisanträgen; Begründung; Geführte; Verweigerung; Gestellte; Entscheid; Geführten; Angefochten; Akteneinsicht; Partei; Antrag; Rechtsvertreter; Einzutreten; Gestellten
BSSB.2015.52 (AG.2017.447)mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (BGer 6B_976/2017 vom 14.11.18)Berufung; Kläger; Berufungskläger; Lehre; Lehrer; Gericht; Ordner; Titel:; Schuldig; Berufungsklägers; Recht; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Akten; Verleumdung; Gerichts; Mehrfache; Urteil; Blogs; Blogch; Person; Bundesgericht; blogspotcom; Vorinstanz; Mobbing; Anschuldigung; Basler; Regie
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile
143 IV 270 (1B_29/2017)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). Internet; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Nachricht; Beschwerdeführer; Fernmelde; Daten; Aufzeichnungen; Gericht; Sichergestellt; Nachrichten; Behörde; Daten; Durchsuchung; Zugangsdaten; Sichergestellte; Recht; Schweiz; Internetdienst; Abgeleitet; Sichergestellten; Inhaber; Abgeleitete; Siegelung; Elektronisch; Internetdienste; Zwangsmassnahme; Bundesgericht; Beschuldigte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungRecht; Daten; Recht; Randdaten; Beschwerde; Überwachung; Fernmelde; BÜPF; Anbieterin; Urteil; Beschwerdeführer; Speicherung; Munikation; Anbieterinnen; Bundes; Person; Rechtlich; Vorinstanz; Verkehr; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Resse; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Grundrecht
A-5403/2011Post- und FernmeldeüberwachungGericht; Bundes; Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung; Wortlaut; Beschwerdeführer; Verfahrens; Fernmeldeverkehr; Bundesverwaltungsgericht; Berufung; Prozessordnung; Verfahren; Fernmeldeüberwachung; Interesse; Gericht; Verfügung; Urteil; Regel; Dienst; Behörde; Zwangsmassnahmen; Gesetzgeber; Anordnung; Fernmeldeverkehrs; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2011.34Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation bezüglich Telefonüberwachung.Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Herausgabe; Verfahren; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Telefon; Staat; Bundesstrafgerichts; Informati; Entsche; Informationen; Entscheid; Beschwerdelegitimation; Staatsanwaltschaft; Urteil; Beschwerdeführers; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; Gehör; Beschwerdekammer; Einvernahme; Nationale; Person; Tonmaterial; Unterlagen; Telefongespräche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Hansjakob Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;nachfolgend: Kommentar StPO]2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz