Art. 272 StGB vom 2023
Art. 272 2. Verbotener Nachrichtendienst. Politischer Nachrichtendienst (1)
1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ([AS 1951 1]; BBl 1949 1 1249).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 IV 83 | Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB). Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1). Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht (E. 2.1.3). Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben (E. 2.4). Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5). | Recht; Verjährung; Ergänzungsleistung; Rechtlich; Beschwerde; Recht; Einheit; Urteil; Verjährungsrechtlich; Ergänzungsleistungen; Beschwerdeführerin; Tatbestand; Verjährungsrechtliche; Tatbestand; Verhalten; Leistung; Dauerdelikt; Handlungseinheit; Zustand; Kanton; Verhältnis; Handlungen; Behörde; Rechtsprechung; Hinweis; Thurgau; Verhältnisse; Rechtswidrige; Kantons; Verjährungsrechtlichen |
101 IV 177 | Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I). 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Schweiz (Art. 274 Ziff. 1 StGB); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (Art. 272 StGB); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen Art. 162 und 273 StGB (Erw. II/1-5). 3. Urkundendelikte (Art. 251-253 StGB), Wahlfälschungen (Art. 282 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7). 4. Betrug (Art. 148 StGB): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)? 5. Strafzumessung (Art. 63 und 68 StGB). Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Landesverweisung (Art. 55 StGB). Einziehung von Gegenständen (Art. 58 StGB) und Verfall von Zuwendungen (Art. 59 StGB), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III). | Angeklagte; Angeklagten; Schweiz; Nachrichten; Zentrale; Nachrichtendienst; Bundes; Fortgesetzt; Militärisch; Militärische; Fortgesetzte; Gisela; Fortgesetzten; Nachrichtendienstes; Geheim; Auftrag; Politische; Sulzer; Staat; Firma; Bundesanwalt; Schweizer; Militärischen; Untersuchung; Agent; Angeblich; Staate; Fremde |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2016.34 | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz) | Schuldig; Beschuldigte; Kunde; Kunden; Stiftung; Daten;Beschuldigten; Arbeite; Bundes; Recht; System; Zugriff; Stiftungen; Basel; Mitarbeiter; Deutsche; Recht; Karte; Täter; Wirtschaftlich; Person; Deutschen;Geheim; Behörden; Läge; Dokument; T&F |
SK.2015.41 | Politischer Nachrichtendienst (Art. 272 StGB), versuchte Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 320 StGB) und Entschädigung der amtlichen Verteidigung | Schuldig; Beschuldigte; Daten; Beschuldigten; Bundes; Gutachten; Gericht; Amtlich; Geheim; Kopiert; Richtendienst; Amtliche; Staat; Politisch; Erstellt; Fähig; Politische; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Schweiz; Amtlichen; SI-LAN; Extern; Externe; Entschädigung; Informationen; Recht; Täter |