Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2015.41 |
Datum: | 23.11.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Politischer Nachrichtendienst (Art. 272 StGB), versuchte Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 320 StGB) und Entschädigung der amtlichen Verteidigung |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Daten; Beschuldigten; Bundes; Gutachten; Gericht; Amtlich; Geheim; Kopiert; Richtendienst; Amtliche; Staat; Politisch; Erstellt; Fähig; Politische; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Schweiz; Amtlichen; SI-LAN; Extern; Externe; Entschädigung; Informationen; Recht; Täter |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 1 StGB ; Art. 100 BGG ; Art. 110 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 19 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 23 StGB ; Art. 26 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 27 StGB ; Art. 272 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 32 StGB ; Art. 320 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 5 StGB ; Art. 6 StGB ; Art. 9 BGG ; Art. 9 StGB ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 IV 177; 108 IV 41; 114 IV 44; 131 IV 104; 136 IV 55; 82 IV 158; ; |
Kommentar zugewiesen: | Trechsel, Vest, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich, 2013 Stratenwerth, Wohlers, Handkommentar, 3. Aufl., Art. 230 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2015.41 |
Urteil vom 23. November 2016 und Entscheid vom 5. Juli 2017 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács | |
Parteien | BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt John Dell'Oro, | ||
Gegenstand | Politischer Nachrichtendienst, versuchte Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urteil vom 23. November 2016); Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Entscheid vom 5. Juli 2017) |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- des qualifizierten politischen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 272 Ziff. 2 StGB;
- der versuchten Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 320 StGB .
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. Diese sei gegebenenfalls, im Ermessen des Gerichts, der Schuldfähigkeit des A. anzupassen (Art. 27 , 40 , 47 , 49 StGB evtl. i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB).
3. Die Untersuchungshaft von 41 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift seien einzuziehen (Art. 69 StGB ) und in den Akten zu belassen oder zu vernichten.
5. Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 63'782.65 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren) seien A. Kosten in der Höhe von Fr. 55'417.70 aufzuerlegen.
6. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. zu befinden.
A. sei gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).
Anträge der Verteidigung (sinngemäss) :
1. A. sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Eventualiter: A. sei wegen versuchter Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. politischen Nachrichtendienstes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten zu verurteilen, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung in Italien.
3. Die anlässlich der Hausdurchsuchung seines Privatdomizils beschlagnahmten Gegenstände (Anklageschrift S. 6 bis 8) seien A. zurückzugeben.
4. Die gesamten Verfahrenskosten seien vom Bund zu tragen.
5. Dem Verteidiger von A. sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Kostennote und vorherigen Rechnungen einzureichen, ebenso für eventuelle Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 429 ff . StPO .
Prozessgeschichte:
A. Am 25. Mai 2012 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls und möglichem Weiterverkauf von klassifizierten Daten des NDB (pag. BA 05-000-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (pag. BA 01-001-0001), nahm diesen fest (pag. BA 06-001-0004 ff.) und führte an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durch (pag. BA 08-101-0001 ff.). Der NDB konstituierte sich in der Folge als Privatkläger (pag. BA 15-001-0006 f.).
B. Am 5. Juni 2012 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend: EJPD) auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten nach Art. 66 Abs. 1 StBOG wegen Verdachts des politischen Nachrichtendienstes und eventuell des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (pag. BA 01-002-0004 f.).
C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 stellte der Beschuldigte Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens (pag. BA 04-000-0001 f.), welchem die Bundesanwaltschaft entsprach (pag. BA 04-000-0003). Nachdem dieses Verfahren scheiterte, wurde das ordentliche Verfahren wieder aufgenommen (pag. BA. 04-000-0012 f.).
D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 1. Oktober 2015 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen politischem Nachrichtendienst (Art. 272 StGB ) und versuchter Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Sie erachtete gemäss Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO die Zuständigkeit des Kollegialgerichts als gegeben (TPF pag. 6-100-001 ff.).
E. Am 5. Oktober 2015 lud das Gericht den Beschuldigten, die Bundesanwaltschaft und den NDB ein, Beweisanträge zu stellen und sich fakultativ zur Parteistellung des NDB zu äussern (TPF pag. 6-280-001 f.). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 zog sich der NBD als Privatkläger aus dem Verfahren zurück; er nahm ausdrücklich keine Stellung dazu, ob die Konstituierung zumindest im Strafpunkt zulässig wäre (TPF pag. 6-661-002). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 6-510-001). Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 30. November 2015 gestellten Beweisanträge (TPF pag. 6-520-003 ff.) wurden grösstenteils abgewiesen; die Verfahrensleitung entsprach den Anträgen, B. und Dr. C. als Zeugen zu befragen und die Geschäftsprüfungsdelegation der Bundesversammlung zu ersuchen, dem Bundesstrafgericht den vollständigen Inspektionsbericht "Informatiksicherheit im Nachrichtendienst des Bundes" vom 3. Juli 2013 in Kopie einzureichen (TPF pag. 6-280-003 f.). Mit Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen gab die Geschäftsprüfungsdelegation dem Begehren nicht statt (TPF pag. 6-291-001 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 auf die Befragung von Dr. C. als Zeuge; an der Einvernahme von B. hielt er fest.
F. Am 15. Januar 2016 nahm das Gericht in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und des Verteidigers des Beschuldigten in Bern eine vorgezogene Beweiserhebung vor. Es prüfte mittels Stichproben, ob die streitgegenständlichen Daten den in der Anklage geltend gemachten Inhalt bzw. Charakter aufweisen (TPF pag. 6-300-004). In diesem Zusammenhang wurde D., IT-Spezialist BKP, als Zeuge befragt [Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2-7].
G. Mit Schreiben vom 7. März 2016 reichte der Beschuldigte dem Gericht ein ihn betreffendes psychiatrisches Gutachten vom 29. Januar 2016 samt einem Arztzeugnis vom 25. Januar 2016 und einem persönlichkeitsdiagnostischen Bericht ein (TPF pag. 6-520-008 ff.). Dieses Parteigutachten divergiert hinsichtlich der anamnestisch erhobenen Daten, der Diagnose und der Schlussfolgerung erheblich vom bereits erstellten amtlichen psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2013 (pag. BA 11-001-0013 ff.). Auf Grund dessen erachtete es das Gericht als zwingend, die Differenzen durch eine Oberbegutachtung klären zu lassen und die bereits angesetzte Hauptverhandlung zu verschieben. Das Gericht beauftragte unter Einbezug der Parteien am 24. März 2016 Dr. E. mit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (TPF pag. 6-292-001 ff.; pag. 6-280-005). Das von Dr. E. am 26. September 2016 eingereichte psychiatrische Obergutachten (TPF pag. 6-292-016 ff.) sowie das Parteigutachten wurden zu den Akten genommen. Im Weitern holte das Gericht von Amtes wegen den aktuellen italienischen und den Schweizerischen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (TPF pag. 6-220-002 ff.).
H. Die Hauptverhandlung fand am 23. November 2016 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
I. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 verlangte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 6-520-063).
J. Am 30. November 2016 reichte Rechtsanwalt John Dell'Oro die Kostennote für die amtliche Verteidigung ein (TPF 6-720-17 ff.). Am 5. Juli 2017 fällte das Gericht den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziff. 8).
Die Strafkammer erwägt:
Das Angebotsschreiben ist in englischer Sprache verfasst. Nebst der Nennung aller Namen der Mitarbeiter des NDB werden weiter u.a. die Beschreibungen von deren Jobs, die Organisation und die Telefonnummern der "Task Forces" angeboten und, für noch mehr Geld, der Mailverkehr der internen Kommunikation. Schliesslich werden für einen noch höheren Preis die Passwörter der User für alle Server angeboten (pag. BA 13-001-0007). Beweismässig ist nicht nur erstellt, dass der Beschuldigte der Verfasser dieses Schreibens ist und es selbst ausgedruckt haben muss, sondern damit auch dessen Inhalt, wonach der Beschuldigte die Daten zum Verkauf anbieten wollte. Aus dem Umstand, dass das Schreiben in englischer Sprache verfasst ist, muss weiter geschlossen werden, dass das Angebot zumindest auch für ausländische Adressaten vorgesehen war. Auf Grund der Passage, dass der Beschuldigte bei Desinteresse des Empfängers other lands who want these things" finden würde, muss ausserdem der Schluss gezogen werden, dass das Schreiben in erster Linie an Staaten gerichtet war.
J. ist in keiner Weise in das vorliegende Strafverfahren involviert. Er hat am Ausgang des Verfahrens kein eigenes Interesse, seine allgemeine Glaubwürdigkeit ist ohne weiteres zu bejahen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist festzuhalten, dass er kongruent und ohne Widersprüche ausgesagt hat. Er hat nicht nur bezüglich der Identifikation des Beschuldigten genaue Angaben machen können, aufgrund welcher äusseren Merkmale er ihn erkannt habe. Er schilderte auch den Ablauf des Gesprächs in sich geschlossen und erinnerte sich an Details, die nicht zum Kerngeschehen gehören, wie z.B. daran, dass der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs ein Glas Wasser getrunken und ein Biscuit gegessen habe. Ebenso erinnerte er sich an den Blick des Beschuldigten, welcher seiner Wahrnehmung nach dessen zurückhaltende Art widerspiegelte.
Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
A. wird im Grundsatz verpflichtet, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben."
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB .
2. A. wird schuldig gesprochen des qualifizierten politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB .
3. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 41 Tagen.
4. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB ).
5. A. wird gemäss Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit weiterhin der bereits begonnenen psychiatrischen Betreuung zu unterziehen.
6. Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen Fr. 68'714.40.
S ie werden im Umfang von Fr. 30'000.- A. auferlegt.
7. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
8.
8.2 A. wird verpflichtet, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung von gesamthaft Fr. 47'368.10 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9. Über die beschlagnahmten Gegenstände wird separat entschieden.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Dell'Oro
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 6. Juli 2017
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