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Code civil suisse (CC)

Art. 270b CC de 2024

Art. 270b Code civil suisse (CC) drucken

Art. 270b III. Consentement de l’enfant (1)

Si l’enfant a douze ans révolus, il n’est plus possible de changer son nom sans son consentement.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er? janv.? 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270b Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT210001NamensänderungBerufung; Berufungskläger; Namens; Namensänderung; Zürich; Kantons; Familie; Verfügung; Keinen; Person; Gesuch; Gemeindeamt; Kosten; Direktion; Spreche; Grossmutter; Seinen; Namensänderungsgesuch; Begründet; Innern; Justiz; Gleich; Kindes; Partei; Verfahren; Aussprache; Heissen; Seines
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