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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 27 StReG vom 2023

Art. 27 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 27 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen

1 Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 41) oder Sonderprivatauszügen (Art. 42) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.

2 In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient lediglich der Abwicklung der Bestellungen und enthält Daten zur Identifizierung und Lokalisierung der bestellenden Person, zum Bestellvorgang, zur Auftragsverarbeitung, zur Bezahlung der Gebühren, zum Versand der Auszüge und zur Erklärung nach Artikel 55 Absatz 4. Der Bundesrat bestimmt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

3 Gewisse Daten aus der Hilfsdatenbank werden im Rahmen der Auszugsverarbeitung mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen. Der Bundesrat bestimmt die Daten und regelt die genaue Ausgestaltung dieses Übernahmeprozesses.

4 Zusätzlich wird in VOSTRA eine elektronische Kopie des ausgefertigten Auszugs gespeichert; diese kann auch Strafdaten enthalten. Diese Auszugskopien dienen zur Verifikation der Echtheit ausgestellter Auszüge.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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