E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi sur la TVA (LTVA)

Art. 27 LTVA de 2023

Art. 27 Loi sur la TVA (LTVA) drucken

Art. 27 Mention inexacte ou indue de l’impôt

1 Celui qui n’est pas inscrit au registre des assujettis ou qui recourt ? la procédure de déclaration visée ? l’art. 38 n’a pas le droit de faire figurer l’impôt sur les factures.

2 Celui qui fait figurer l’impôt dans une facture sans en avoir le droit ou mentionne un taux ou un montant d’impôt trop élevé est redevable de cet impôt, sauf s’il remplit une des conditions suivantes:

  • a. il corrige sa facture conformément ? l’al. 4;
  • b. (1) il établit de manière crédible que la Confédération n’a subi aucun préjudice financier, ce qui est le cas notamment lorsque le destinataire de la facture n’a pas déduit l’impôt préalable ou que l’impôt préalable déduit a été remboursé ? la Confédération.
  • 3 Les conséquences juridiques prévues ? l’al. 2 s’appliquent également aux bonifications si le bénéficiaire ne conteste pas par écrit l’impôt indiqué ? tort ou le montant d’impôt trop élevé. (1)

    4 La facture peut être corrigée ultérieurement, dans les limites admises par le droit commercial, par un document qui mentionne et annule la facture d’origine et dont la réception doit être attestée par le destinataire.

    (1) (2)
    (2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3575; FF 2015 2467).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 27 Loi sur la TVA (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE140152Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Meldeverfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Steuer; Vorsteuerabzug; Rechtlich; Urkunde; Betrug; MWSTG; Vereinbarung; Nichtanhandnahme; Übertragung; Betrugs; Schung; Urkunden; MwH; Nachtrag; Beschwerdegegners; Irrtum; Erfüllt; Betrag; Veruntreuung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 412 (2C_240/2017)Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Rechnung; Steuerpflichtig; Gebührenpflichtigen; Recht; Über; Urteil; Empfang; Rechtsgrundlos; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; Beschwerde; Anspruch; Mehrwertsteuerpflichtig; öffentlich-rechtliche; Schuldet; Steuerpflichtigen
    141 II 199 (2C_781/2014)Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5). MWSTG; Vorsteuer; Entgelt; Unternehmerisch; Steuer; Unternehmerische; Entgelte; Unternehmen; Mehrwertsteuer; Leistung; Beschwerde; Stiftung; Leistungen; Recht; Urteil; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST; Steuerpflichtig; Unternehmerischen; Zielt; Betreibt; Erzielt; Beschwerdegegnerin; Vorsteuerkürzung; Spenden; Steuerpflicht; Erzielung; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER; Einnahmen; Finanziert

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5186/2019MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; MWSTG; Leistung; Steuer; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Urteil; Rechnung; Vorinstanz; Bundes; BVGer; Verfahren; AMWSTG; Recht; Fahrzeug; Einsprache; Aufrechnung; Vorsteuerabzug; Entgelt; Bundesverwaltungsgericht; Person; Partei; Beweis; Entscheid; Mercedes; Einspracheentscheid; Forderung; Rechne
    A-1223/2019MehrwertsteuerVorsteuer; Beschwerde; Steuer; MWSTG; Beschwerdeführerin; Leistung; Vorsteuern; Mehrwertsteuer; Urteil; Vorsteuerabzug; Einsprache; Leistungen; Liegenschaft; Option; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Person; Vorsteuerbelege; Vorinstanz; Steuerpflicht; Optiert; Entscheid; BVGer; Recht; Angefochtene; Einspracheentscheid; Vorliegenden; Belege

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2011.173Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführer; Steuer; Beschwerdeführerinnen; Behörde; Konto; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Verfahren; Schweiz; Entscheid; Ersuchende; Verfahren; MWSTG; Staat; Sachverhalts; Spanische; Lautend; Behörden; Ersuchenden; Ersucht; Schlussverfügung; Sachen; Rechtsprechung
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz