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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE140152
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE140152 vom 22.01.2015 (ZH)
Datum:22.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Meldeverfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Steuer; Vorsteuerabzug; Rechtlich; Urkunde; Betrug; MWSTG; Vereinbarung; Nichtanhandnahme; Übertragung; Betrugs; Schung; Urkunden; MwH; Nachtrag; Beschwerdegegners; Irrtum; Erfüllt; Betrag; Veruntreuung
Rechtsnorm: Art. 105 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 138 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 27 MWSTG ; Art. 322 StPO ; Art. 38 MWSTG ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 6 MWSTG ;
Referenz BGE:118 IV 239; 118 IV 32; 119 Ia 342; 120 IV 117; 124 IV 9; 129 IV 53; 129 IV 95; 133 IV 21; 137 IV 285; 137 IV 167; 137 IV 280; 138 IV 130; 138 IV 258; 138 IV 86; 139 IV 78;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140152-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 22. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. Mai 2014, C-3/2014/2481

Erwägungen:

I.

1.

    1. (fortan Beschwerdeführer) reichte bei der Staatsanwaltschaft Zü-

      rich-Limmat eine schriftliche Strafanzeige - dort eingegangen am 16. April 2014 -

      gegen B.

      (fortan Beschwerdegegner 1) wegen Betrugs, Veruntreuung und

      Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig beantragte er die Sperrung sämtlicher Konten des Beanzeigten und eventualiter die Anordnung einer Ausreiseund Schriftensperre (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) nahm eine Untersuchung betreffend die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe mit Verfügung vom 15. Mai 2014 nicht an Hand (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/1 bzw. Urk. 12/4]).

    2. Den der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt resümierte der Beschwerdeführer wie folgt (Urk. 12/1 [bzw. Urk. 3/8] S. 2 f.): Mit Übertragungsvereinbarung vom 4. November 2011 habe er vom Beschwerdegegner 1 das Restau-

rant C.

in Zürich übernommen. Gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung hätten sie

sich auf einen Übernahmepreis von pauschal Fr. 200'000.- inklusive 8 % MWST geeinigt. Das Bezirksgericht Zürich habe auf seine Klage hin mit Urteil vom

19. Dezember 2013 festgestellt, dass die MWST als im Übernahmepreis enthalten vereinbart worden sei. Am 21. März 2012 habe er ein vom Beschwerdegegner

1 ausgefülltes Meldeformular zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unterzeichnet. Das Meldeverfahren sei ihm - dem Beschwerdeführer - nicht im Detail bekannt gewesen, jedoch habe das Formular die allgemeinen Angaben korrekt enthalten und es sei darin abschliessend auf die Übertragungsbelege verwiesen worden. Der Beschwerdegegner 1 habe dem bei der ESTV eingereichten Vertragsexemplar der Vereinbarung vom 4. November 2011 anschliessend einen Ziff. 5 widersprechenden Nachtrag hinzugefügt, wonach im Übernahmepreis die MWST nicht enthalten sei. Die ESTV wolle dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug erst gewähren, wenn die MWST einbezahlt worden sei. Hierzu sei der Beschwerdegegner 1 aber nicht bereit; dieser habe sich während des

Prozesses vor dem Bezirksgericht Zürich nach Spanien abgesetzt. Infolge der Urkundenfälschung und der Verwendung der gefälschten Urkunde bei der Steuerverwaltung habe er einen finanziellen Nachteil erlitten, indem er die im Übernahmepreis enthaltene MWST bezahlt habe, jedoch keinen Vorsteuerabzug erhalte, weil der Beschwerdegegner 1 die MWST zweckwidrig nicht an die ESTV abführe.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens (Urk. 2 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Zudem beantragt er, es seien im Falle der Gutheissung sämtliche Konten des Beschwerdegegners 1 zu sperren (Antrag Ziff. 3); eventualiter sei eine Ausreiseund Schriftensperre anzuordnen (Antrag Ziff. 4). Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'000.- geleistet hatte (vgl. Urk. 6 und Urk. 8), wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit erweist sich die Sache als spruchreif.

II.
  1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH).

    Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne 'jede Partei' rechtsmittellegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280, 283

    E. 2.2.1; BGer 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5, nicht publiziert in

    BGE 138 IV 258; BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 Erw. 1.2; BGer

    1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 Erw. 2.1).

    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie - wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn. 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258, 263 Erw. 2.2 m.w.H.; BGer 6B_236/2014 vom 1. September

    2014 Erw. 3.2; vgl. sodann BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 Erw. 1.2; BGer

    6B_1181/2013 vom 13. Juni 2014 Erw. 3.2.1; BGer vom 26. August 2013, 6B_299/2013 Erw. 1.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258, 263 Erw. 2.3 m.w.H.; BGE 129 IV 95, 98 f. Erw. 3.1 m.w.H.; BGE 119

    Ia 342, 346 Erw. 2b; BGer 6B_236/2014 vom 1. September 2014 Erw. 3.2; vgl.

    auch BGE 139 IV 78, 81 f. Erw. 3.3.3 = Pra 102 [2013] Nr. 58).

  2. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanzeigten Vermögensdelikte (Betrug [Art. 146 StGB] und Veruntreuung [Art. 138 StGB]) ist er nach der dargelegten Rechtsprechung als Träger des von den genannten Bestimmungen geschützten Rechtsguts Geschädigter und damit zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ohne Weiteres legitimiert.

  3. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 129 IV 53, 57 ff. Erw. 3.2 und 3.6

m.w.H.; BGE 138 IV 130, 134 Erw. 2.1; BGE 137 IV 167, 169 Erw. 2.3.1; BGE

129 IV 133 Erw. 2.1; BGer 6B_236/2014 vom 1. September 2014 Erw. 3.3.3). Geschützt sind somit in erster Linie Allgemeinrechtsgüter, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE130152 vom 1. November 2013 Erw. 4.3 m.w.H.; vgl. sodann BSK StGB IIBoog, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 251 N 5 f.; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 140; Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 251 N 1). Durch ein Urkundendelikt können aber auch Individualrechtsgüter geschädigt werden, namentlich wenn dieses Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGer 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 Erw. 3.2.2; BGer 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 Erw. 2.2.2; BGer 6B_982/2013 vom 6. Februar 2014 Erw. 1.1.1; BGer 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 Erw. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE130152 vom 1. November 2013 Erw. 4.3; vgl. auch BGE 119 Ia 342, 346 Erw. 2b; BGer 6B_416 u. 417/2013

vom 5. November 2013 Erw. 2.3).

Der Beschwerdeführer sieht sich insofern an seinem Vermögen geschädigt, als ihm die ESTV keinen Vorsteuerabzug gewährt habe, und zwar gemäss seiner Darstellung gestützt auf die vom Beschwerdegegner 1 nachträglich abgeänderte und in Täuschungsabsicht eingereichte Vereinbarung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Ziff. III./3.3), hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Betrugs jedoch zu Recht nicht an Hand genommen. Somit ist die behauptete Urkundenfäl- schung nicht Bestandteil eines abzuklärenden Vermögensdeliktes (vgl. BGer 6B_416 u. 417/2013 vom 5. November 2013 Erw. 2.3). Zu seiner Legitimation führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei Geschädigter bzw. Privatkläger (Urk. 2 S. 3 Rz. 3). Inwiefern er allein durch die behauptete Urkundenfälschung direkt geschädigt bzw. in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt sein soll, macht er nicht geltend, und dies ist auch nicht ersichtlich.

Demnach ist der Beschwerdeführer in Bezug auf das behauptete Urkundendelikt nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts. Auf die Beschwerde ist insofern - unter Verweisung auf die nachfolgenden Erwägungen - nicht einzutreten.

III.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort einen Strafbefehl oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist - gleich wie bei der Verfahrenseinstellung - nach dem Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. dazu BGE 138 IV 86, 90 f. Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114 und BGE 137 IV

219 Erw. 7) zu entscheiden. Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Offensichtliche Straflosigkeit liegt dann vor, wenn der Sachverhalt, selbst wenn er erfüllt wäre, mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, wie beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behör- den über einen gewissen Ermessensspielraum. In Zweifelsfällen gebietet der Grundsatz in dubio pro duriore jedoch die Untersuchungseröffnung. Lässt sich alsdann ein Tatverdacht nicht in einem Masse erhärten, das eine Anklage rechtfertigt, oder ergibt sich, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ist die Untersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO wieder einzustellen (vgl. BGE 137 IV 285, 287 Erw. 2.3; BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; BGer

6B_127/2013 vom 3. September 2013 Erw. 4.1; BGer 1B_478/2012 vom

26. November 2012 Erw. 2.2).

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer weder durch Vorspiegelung noch durch Unterdrückung von Tatsachen zu einer Vermögensdisposition veranlasst, zumal Letzterer nicht einmal Kenntnis vom besagten Nachtrag in der Vereinbarung gehabt habe. Zudem mangle es an der Kausalität des Vermögensschadens. Nicht der einseitige Nachtrag habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug nicht gewährt worden sei, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 den MWST-Betrag noch nicht geleistet habe. Gegenüber der ESTV sei ebenfalls keine Betrugshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszumachen, die zu einer Vermögensdisposition durch diese geführt hätte. Ferner seien dem Beschwerdegegner 1 weder fremde bewegliche Sachen noch Vermögenswerte im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut worden. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 5).

    2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die genannten Tatbestände seien erfüllt resp. es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese eindeutig nicht erfüllt seien und insofern ein in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht klarer Fall vorliege. Er macht im Wesentlichen geltend, nicht er, sondern die ESTV sei im Sinne von Art. 146 StGB getäuscht worden. Diese habe gestützt auf den vom Beschwerdegegner 1 eigenmächtig angefügten Nachtrag zur Vereinbarung vom 4. November 2011 irrtümlich angenommen, die Parteien hätten das Meldeverfahren anwenden wollen, was eindeutig nicht zutreffe. Damit habe der Beschwerdegegner 1 durch das Vorspiegeln einer falschen Tatsache, nämlich, dass der Nachtrag von einem Konsens gedeckt gewesen sei, bei der ESTV einen Irrtum hervorgerufen. Die vorliegende Konstellation eines Dreieckbetrugs sei analog zum Prozessbetrug zu beurteilen. Die ESTV sei dazu veranlasst worden, dem Beschwerdeführer den diesem rechtmäs- sig zustehenden Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Durch ihre hoheitliche Stellung seien die Verfügungsmacht über das Vermögen des Beschwerdeführers und auch die unmittelbar vermögensmindernde Wirkung ihres Handelns zu bejahen. Dem Beschwerdeführer sei ein Vermögensschaden in Form eines entgangenen Gewinns entstanden (Urk. 2 S. 3 f. und S. 8 ff.).

Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Entschädigung für die Übertragung des Mietverhältnisses in der Höhe von Fr. 200'000.- dem Beschwerdegegner 1

verbunden mit der Pflicht entrichtet, die auf diesen Betrag entfallende MWST an die ESTV weiterzuleiten. In der Vereinbarung vom 4. November 2011 hätten die Parteien klar vereinbart, dass das Meldeverfahren nicht zur Anwendung gelangen solle. Indem sich der Beschwerdeführer nun weigere, die MWST an die ESTV abzuführen, vereitle er den entsprechenden obligatorischen Anspruch des Beschwerdeführers. Der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei erfüllt (Urk. 2 S. 11 f.).

3.

    1. Gemäss Vereinbarung vom 4. November 2011 hat der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 per 1. Januar 2012 das Mietverhältnis über das Restaurant C.

      zu einem Übernahmepreis inkl. 8 % MWST von pauschal

      Fr. 200'000.- übernommen (Urk. 3/2 [bzw. Urk. 12/2/1]). Dass der vertraglich vereinbarte Pauschalbetrag inkl. MWST zu verstehen ist, wurde gerichtlich festgestellt; das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist rechtskräftig (Urk. 3/6 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer räumt ein, am 21. März 2012 vom Beschwerdegegner 1 das 'Formular Nr. 764 zur Meldung nach Art. 38 MWSTG' vorgelegt erhalten und dieses auch unterzeichnet zu haben (vgl. Urk. 3/3; Urk. 2 S. 7 Rz. 14). Gemäss seiner weiteren Darstellung (vgl. Urk. 2 S. 7 Rz. 15) soll der Beschwerdegegner 1 dem zusammen mit besagtem Formular bei der ESTV eingereichten Übernahmevertrag allerdings nachträglich den Ziff. 5 widersprechenden Passus angefügt haben, nach welchem der Übernahmepreis die MWST nicht beinhalte, und die Steuerentrichtung im Meldeverfahren erfolge (vgl. Urk. 3/4 [bzw. Urk. 12/2/3]).

    2. Vorab ist festzuhalten, dass nicht fiskalische Verfehlungen des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil des Bundes zur Diskussion stehen, weshalb die verwaltungsrechtlichen Spezialbestimmungen - insbesondere Art. 14 VStrR (Leistungsund Abgabebetrug) oder Steuerhinterziehung - für die vorliegende Beurteilung nicht einschlägig sind.

3.3

  1. Wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

    arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter eine ganze Kausalkette von Geschehnissen in Gang setzt. Zwischen dessen irreführendem Verhalten, dem Irrtum des Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Die Vermögensverfügung muss stets auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuführen sein. Überdies ist zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung ein Motivationszusammenhang verlangt, d.h. der Betroffene muss infolge der Täuschung und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Entsprechend müssen Getäuschter und Verfügender beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter (vgl. z.B. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,

    S. 221 und S. 235; BSK StGB II-Arzt, a.a.O., Art. 146 N 129). Die Irreführung muss sich sodann auf Tatsachen beziehen, wobei täuschungsrelevant gemäss dem soeben Dargelegten von vornherein nur solche Falschangaben sein können, die den Entscheid des Getäuschten über die vom Täter angeregte Vermögensdisposition überhaupt zu beeinflussen vermögen (Donatsch, a.a.O., S. 223).

  2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe die ESTV mit dem Nachtrag zur Vereinbarung vom 4. November 2011 insofern getäuscht, als diese gestützt darauf irrtümlich davon ausgegangen sei, die Parteien hätten das Meldeverfahren anwenden wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe vorgespiegelt, der Nachtrag sei von einem Konsens gedeckt, was bei der ESTV besagten Irrtum hervorgerufen und diese dazu veranlasst habe, dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug nicht zu gewähren (Urk. 2 S. 9 Rz. 23 ff.).

Das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG bezweckt die Vereinfachung in der Abwicklung von Unternehmensreorganisationen sowie das Vermeiden unnötiger Liquiditätsabflüsse und dient auch der Sicherung der MWST zugunsten des Staates (Beusch, OFK-MWSTG, Zürich 2012, Art. 38 N 4 m.w.H. und N 25; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern 2012, N 1944 f.). Die Meldung des steuerbaren Umsatzes tritt anstelle der Steuerentrichtung durch den Leistungserbringer. Dessen Pflicht zur

Entrichtung der Steuer entfällt. Entsprechend steht dem Leistungsempfänger auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Beusch, a.a.O., Art. 38 N 3; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 1944). Bei Anwendung des Meldeverfahrens ist dies auf den Veräusserungsbelegen zu vermerken (Art. 103 MWSTV). Es darf darin keine Steuer ausgewiesen werden (Art. 27 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 11, Meldeverfahren, gültig per 1. Januar 2010, Ziff. 4.2). In gewissen Fällen ist das Meldeverfahren freiwillig (vgl. Art. 38 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 104 MWSTV). Sind jedoch die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 MWSTG erfüllt, ist dieses obligatorisch (vgl. MWST-Info 11, a.a.O., Ziff. 1), und die ESTV wendet es von Amtes wegen an. Wurde das Meldeverfahren bei der steuerrechtlichen Abwicklung einer Vermögensübertragung zu Unrecht nicht angewendet und auf den Übertragungsbelegen die MWST ausgewiesen, so ist der Leistungsempfän- ger grundsätzlich dennoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. zum obligatorischen Meldeverfahren unter früherem Recht, BVGer A-5800/2012 vom

19. November 2013 Erw. 2.5.2; BVGer A-6642/2008 vom 8. November 2010 Erw. 3.3.1 f.; BVGer A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 Erw. 3.4 f.; BVGer A1643/2006 vom 19. August 2008 Erw. 2.3.1 und 2.3.3, je m.w.H.).

Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 im Lichte des Betrugstatbestands ist entscheidend, dass die Anwendung des Meldeverfahrens im konkreten Fall der Parteidisposition entzogen war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vereinbarte Übertragung des Mietverhältnisses über das Restaurant unter die gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG zwingend im Meldeverfahren abzuwickelnden Fälle fiel (vgl. Urk. 2 S. 6). Wie der Beschwerdeführer zwar richtig ausführt (vgl. Urk. 2 S. 6 Rz. 12), entspricht Ziff. 5 der Vereinbarung vom

4. November 2011 nicht den mehrwertsteuerrechtlichen Vorgaben bezüglich der Anwendung des Meldeverfahrens, da darin auf die Steuer hingewiesen wird (vgl. Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Auf die mehrwertsteuerrechtlichen Folgen eines unberechtigten Steuerausweises im Rechnungsbeleg ist vorliegend aber nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer war jedenfalls auch gestützt auf die von ihm unterzeichnete Übertragungsvereinbarung vom 4. November 2011 infolge der zwingenden Anwendung des Meldeverfahrens grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nichts anderes geht auch aus den Ausführungen der ESTV in

einem E-Mail an den Beschwerdeführer hervor (vgl. Urk. 3/7 [bzw. Urk. 12/2/6]). Dieser erklärt mit Bezug auf das genannte Schreiben, die ESTV wolle den Vorsteuerabzug erst gewähren, wenn der Beschwerdegegner 1 den MWST-Betrag tatsächlich bezahlt habe, macht jedoch nicht geltend, aufgrund der vermeintlich gewollten Anwendung des Meldeverfahrens keinen Vorsteuerabzug zu erhalten (Urk. 2 S. S. 7 f. Rz. 17). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 also einen Konsens hinsichtlich der Anwendung des Meldeverfahrens vorzuspiegeln beabsichtigt hätte, fehlte es nach dem Gesagten jedenfalls an einer täuschungsrelevanten Falschangabe; eine entsprechende Irreführung der ESTV bliebe unter den gegebenen Umständen von vornherein wirkungslos. Der Beschwerdegegner 1 konnte mit besagtem Vorgehen folglich auch keine Kausalkette wie sie der Betrugstatbestand voraussetzt in Gang setzen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Steuerüberwälzung unter die Privatautonomie der Vertragsparteien fällt und die entsprechende Regelung resp. diesbezügliche Streitigkeiten vom Zivilrichter und nicht von der ESTV im Rahmen der Steuerabrechnungskontrolle zu beurteilen sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 MWSTG).

Im Weiteren haben die Parteien die Vermögensübertragung - mehrwertsteuerrechtlich grundsätzlich korrekt - mittels dafür vorgesehenem und von beiden unterzeichnetem 'Formular Nr. 764 zur Meldung nach Artikel 38 MWSTG' der ESTV angezeigt und insofern das Meldeverfahren angewendet. Da das Meldeverfahren obligatorisch war, musste das Formular eingereicht werden. Dafür zeichnete der Beschwerdegegner 1 als Veräusserer verantwortlich (vgl. MWST-Info 11, a.a.O., Ziff. 4 und 4.2). Ein Täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 gegen- über dem Beschwerdeführer beim Vertragsschluss oder im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Meldeformulars wird nicht geltend gemacht. Gestützt auf die Akten ist auch kein solches ersichtlich. Der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer das Meldeverfahren nicht im Detail bekannt war, wie er in der Beschwerdeschrift ausführt (Urk. 2 S. 7 Rz. 14), lässt jedenfalls noch nicht auf eine mögliche Irreführung von Seiten des Beschwerdegegners 1 im Sinne des Betrugstatbestands schliessen.

Hätte der Beschwerdegegner 1 im Übrigen keine Formularmeldung vorgenommen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den ursprünglichen Übertragungsbeleg insbesondere dann in den Genuss des Vorsteuerabzugs gekommen wäre, wenn Ersterer den MWST-Betrag der ESTV auch tatsächlich entrichtet hätte. Nach Art. 38 Abs. 5 MWSTG könnte die ESTV in diesem Fall nämlich selbst bei Feststellung des Fehlers das Meldeverfahren nicht mehr nachträglich anordnen, da die Steuer bereist zugunsten des Staates sichergestellt wäre. Ausschlaggebend wäre also ebenfalls nicht der übereinstimmende Wille der Parteien, das Meldeverfahren nicht anzuwenden, sondern der Umstand, dass dem Staat kein Steuerausfall mehr droht.

Nach dem Gesagten und gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wonach seitens des Beschwerdegegners 1 weder eine Betrugshandlung gegenüber der ESTV noch eine solche gegenüber dem Beschwerdeführer auszumachen ist. Eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen Betrugs erscheint somit klarerweise ausgeschlossen.

3.4

  1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

    Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, namentlich zu verwahren, zu verwalten oder gemäss den ausdrücklich genannten oder den stillschweigenden Instruktionen zu übergeben (BGE 133 IV 21, 27 Erw. 6.2; BGE 118 IV 239, 241 Erw. 2.a = Pra 84 [1995] Nr. 51; BGE 118 IV 32,

    33 Erw. 2.a; vgl. auch Donatsch, a.a.O., S. 140 und BSK StGB II-Niggli/Riedo,

    a.a.O., Art. 138 N 40, je m.w.H.). In den Fällen von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Letztere sind allerdings dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen, weshalb die Vermögenswerte für den Treuhänder wirtschaftlich fremd sind. Er ist deshalb dazu verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten.

    Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Täter in der geforderten vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der entsprechend der Tatbestandsvariante von Ziff. 1 Abs. 1 eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21, 28 Erw. 6.2; BGE 120 IV 117, 121 Erw. 2.e; vgl. auch BGE 124 IV 9, 10 f. Erw. 1.a).

    Damit bei der Übergabe von Bargeld resp. der Übertragung von Buchgeldern von

    der für das Anvertrautsein massgebenden Pflicht des Empfängers zur Werterhaltung ausgegangen werden kann, ist erforderlich, dass dieser die Beträge als direkter oder indirekter Stellvertreter des Zahlenden oder des Inkasso entgegen genommen hat. Demnach ist von vornherein nicht anvertraut, was jemand als Entgelt für eine auf eigene Rechnung erbrachte Leistung erhält, und zwar selbst dann nicht, wenn die Zahlung die Erfüllung von Drittansprüchen ermöglichen soll (BGE 118 IV 239, 241 f. Erw. 2.b = Pra 84 [1995] Nr. 51; Donatsch, a.a.O., S. 143 und 149; BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 49; Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), a.a.O., Art. 138 N 13; vgl. sodann BGE 133 IV 21, 29 f. Erw. 7.1

    und 7.2).

  2. Gemäss der Vereinbarung vom 4. November 2011 schuldet der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 den Pauschalbetrag von insgesamt Fr. 200'000.- als Entgelt für die Übertragung des Restaurants (Urk. 3/2). Es handelt sich um einen synallagmatischen Vertrag. Überweist der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 den genannten Pauschalbetrag, erfüllt er demnach seine vertragliche Pflicht diesem gegenüber und hat seinerseits einen Anspruch auf die genannte Gegenleistung. Entsprechend nimmt der Beschwerdegegner 1 das Geld für sich selber ein und handelt dabei auch in Bezug auf die Entgegennahme des mitenthaltenen MWST-Betrags weder als Zahlungsnoch Inkassogehilfe. Die ESTV ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht Gläubigerin des Beschwerdeführers, und der Beschwerdegegner 1 ist allein gegenüber der öffentlichen Hand zur Steuerentrichtung verpflichtet. Demnach scheidet - unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten und soweit einhelligen Lehre und Rechtsprechung - die im Pauschalbetrag von Fr. 200'000.- enthaltene MWST als 'Objekt' einer Veruntreuung aus. Die allenfalls vom Beschwerdeführer gehegte Erwartung, der Beschwerdegegner 1 werde in Erfüllung seiner Steuerpflicht 8 % der einge-

nommenen Summe der ESTV abliefern, vermag daran nichts zu ändern. Er hat den Betrag von insgesamt Fr. 200'000.- im Rahmen der Vertragserfüllung geleistet, um seinerseits in den Genuss der Gegenleistung, nämlich die Übertragung des Restaurants, zu kommen. Ob dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ein Anspruch auf Erstattung des MWST-Betrags gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zusteht, betrifft die rein zivilrechtliche Frage der Steuerüberwälzung.

Angesichts dieser klaren Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auch insofern von offensichtlicher Straflosigkeit ausging und eine Untersuchung wegen Veruntreuung mangels anvertrautem Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht an Hand nahm.

4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage zu Recht verneinte. Demnach sind die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit den Anträgen Ziff. 3 und 4.

IV.

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 steht mangels Aufwand keine Entschädigung zu.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Übrigen wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der eingereichten Akten (gegen Empfangsbestätigung)

    • an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Zuberbühler Elsässer

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