KRK Art. 27 -

Einleitung zur Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 27 KRK vom 2022

Art. 27 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 27

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Anerkennung; Geburt; Vater; Beschwerdegegner; Urteil; Ordre; Vaters; Kindesverhältnisse; Schweiz; Kindesverhältnisses; Vaterschaft; Eltern; Mutter; Geburtsurkunde; Partner; Gericht; Vaterschaftsurteil; Kalifornien; Rechte; Entscheid; Eizelle; Ausland

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3631/2019Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)ühre; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Wegweisung; Verfügung; Behandlung; Äthiopien; Recht; Kinder; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Bericht; Kindes; Heimat; Über; Wegweisungsvollzug; Wiedererwägung; Autismus; Wegweisungsvollzugs; Familie; Hospital; Schweiz; Wiedererwägungsgesuch