Art. 27 IPRG vom 2023
Art. 27 3. Verweigerungsgründe
1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 225 (5A_889/2016) | Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; gehörige Ladung. Zum Begriff der gehörigen Ladung, zum Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und zum Recht, dem die Ladung untersteht (E. 5). Zur Streitfrage, ob die gehörige Ladung im konkreten Fall zusätzlich zu den zugestellten Prozessunterlagen eine Vorladung zu einem Gerichtstermin oder eine Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort voraussetzte (E. 6). | Gericht; Beschwerde; Verfahren; Ladung; Urteil; Recht; DIFC-Gericht; Obergericht; Klage; Beschwerdegegnerin; Zustellung; Klageantwort; Entscheid; Anerkennung; Gehörige; Klagt; Limited; Vorladung; DIFC-Gerichts; Zugestellt; Beklagten; Partei; Verfahrens; Ausland; Einreichung; Schweiz; Schriftstück; Betreibung; Kantons; Formell |
142 III 355 (4A_364/2015) | Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; Anerkennung eines ausländischen Urteils. Die Mangelhaftigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Sinne der obengenannten Norm kann vom Beklagten geltend gemacht werden, der am Verfahren vor dem ausländischen Richter teilgenommen hat, um dessen Kompetenz zu bestreiten, und hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der Zustellung des genannten Schriftstücks einen Vorbehalt angebracht hat (E. 3.3.2). Die Zustellung des ersten verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist nur gehörig im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG, wenn sie in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen im Wohnsitzstaat des Beklagten (subsidiär an seinem gewöhnlichen Aufenthalt) vorgenommen wurde (E. 3.3.3). | Défendeur; Caïmans; Notification; été; Court; Grand; Décision; Contre; Instance; Consid; Droit; Suisse; Civil; Introductif; Régularité; D'instance; L'acte; étranger; L'Etat; Civile; Rendu; Société; Arabie; Saoudite; Connaissance; Applicable; Assignation; Procédure; Arrêt; Compétence |