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Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 27 LPD dal 2019

Art. 27 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 27 Sorveglianza sugli organi federali

1 L’Incaricato (1) sorveglia l’osservanza da parte degli organi federali della presente legge e delle altre prescrizioni della Confederazione relative alla protezione dei dati. Tale sorveglianza non può essere esercitata sul Consiglio federale.

2 L’Incaricato accerta i fatti, di sua iniziativa o sulla base di notificazioni di terzi.

3 Allo scopo di chiarire i fatti, l’Incaricato può esigere la produzione di atti, domandare informazioni e farsi presentare trattamenti di dati. Gli organi federali devono collaborare all’accertamento dei fatti. È applicabile per analogia l’articolo 16 della legge federale del 20 dicembre 1968 (2) sulla procedura amministrativa concernente il diritto di rifiutare la testimonianza.

4 Se dai chiarimenti risulta che sono state violate prescrizioni sulla protezione dei dati, l’Incaricato raccomanda all’organo federale di modificare o di cessare il trattamento. Esso informa della raccomandazione il dipartimento competente o la Cancelleria federale.

5 Se una raccomandazione dell’Incaricato è respinta o non le è dato seguito, questi può deferire la pratica al dipartimento competente o alla Cancelleria federale. La decisione del dipartimento o della Cancelleria è comunicata con atto formale alla persona interessata. (3)

6 L’Incaricato è legittimato a ricorrere contro la decisione di cui al capoverso 5 e contro la decisione dell’autorit? di ricorso. (4)

(1) Nuova denominazione giusta il n. 4 dell’all. alla LF del 17 dic. 2004 sulla trasparenza, in vigore dal 1° lug. 2006 (RU 2006 2319; FF 2003 1783). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.
(2) RS 172.021
(3) Nuovo testo del per. giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).
(4) Introdotto dal n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile
138 I 6 (1C_289/2009)Recht auf Achtung des Privatlebens, Einsicht in Staatsschutzakten, indirektes Auskunftsrecht; Art. 8 und 13 EMRK, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. a BGG. Die Mitteilung des Abteilungspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) kann im vorliegenden Zusammenhang nach Art. 82 lit. a BGG angefochten werden (E. 1.2). In Anbetracht der gerichtlichen Überprüfung durch den EGMR kann im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 83 lit. a BGG auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 1.3.2). Hinweise zur Beschaffung und Bearbeitung von Informationen im Bereich des Staatsschutzes und zum indirekten Auskunftsrecht nach BWIS (E. 3). Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4.1); Anforderungen an Eingriffe nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in formeller und materieller Hinsicht (E. 4.2 und 4.3). Das BWIS stellt eine hinreichende Grundlage für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen und für den Aufschub der Einsicht in der Form des indirekten Auskunftsrechts dar (E. 5.2); es genügt den Bestimmtheitsanforderungen (E. 5.3), enthält Mechanismen zum Schutz der Grundrechte (E. 5.4), dient zulässigen Zwecken (E. 5.5) und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.6). Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK (E. 6.1); Zulässigkeit von geheimer Überwachung und geheimer Aufbewahrung von Personendaten, Anforderungen an den Aufschub der Auskunft (E. 6.2). Die Ausgestaltung des indirekten Auskunftsrechts, die Beschränkung der Datenaufbewahrung und die parlamentarische Aufsicht stellen Mechanismen zum Schutz der Grundrechte dar (E. 7.1-7.3); Empfehlungen gegenüber den zuständigen Behörden im Rahmen der geheimen Überprüfung kommt verbindlicher Charakter zu (E. 7.4); Anforderungen an die Auskunftserteilung nach Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen (E. 7.5); gesamthaft hält die BWIS-Regelung vor Art. 13 EMRK stand; Rückweisung der Sache zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägungen (E. 7.7). Daten; Bundes; Auskunft; Beschwerde; Person; Auskunfts; Recht; Beauftragte; Mitteilung; Abteilung; Geheim; Empfehlung; Geheime; Datenschutz; Sicherheit; Massnahmen; Abteilungspräsident; Urteil; Geheimhaltung; Personen; Beauftragten; Über; Informationssystem; Staatsschutz; Einsicht; Innere; Auskunftsrecht; Abteilungspräsidenten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6490/2019DatenschutzAuskunft; Beschwerde; Vorinstanz; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Bundes; Daten; Verfügung; Partei; Schengen; Behörde; Staat; Schweiz; Verfahren; Ausschreibung; Beschluss; Untersuchung; Auskunftserteilung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verordnung; Informationssystem; Beschwerdeführers; Europol; Parteien; Verfahren; Ausschreibende; Auskunftsrecht
A-5715/2018DatenschutzDaten; Person; Recht; Bundes; Personen; Beschwerde; Steuer; Amtshilfe; Urteil; Informationen; Ersuche; Datenschutz; Staat; Ersuchende; Drittperson; BVGer; Drittpersonen; Nationale; Übermittlung; Internationale; Schweiz; Sind; Internationalen; EDÖB; Hinweis; Vorinstanz; Verfügung; Personendaten
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