DSG Art. 27 - Aufsicht über Bundesorgane
Einleitung zur Rechtsnorm DSG:
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.
Art. 27 DSG vom 2019
Art. 27 Aufsicht über Bundesorgane
1 Der Beauftragte (1) überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundesrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen.
2 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab.
3 Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (2) gilt sinngemäss.
4 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt der Beauftragte dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Er orientiert das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei über seine Empfehlung.
5 Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen in Form einer Verfügung mitgeteilt. (3)
6 Der Beauftragte ist berechtigt, gegen die Verfügung nach Absatz 5 und gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde zu führen. (4)
(1) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 ([AS 2006 2319]; [BBl 2003 1963]). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
(2) [SR 172.021]
(3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4983]; [BBl 2003 2101]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4983]; [BBl 2003 2101]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.