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Legge federale sulla protezione della popolazione e sulla protezione civile (LPPC)

Art. 27 LPPC dal 2023

Art. 27 Legge federale sulla protezione della popolazione e sulla protezione civile (LPPC) drucken

Art. 27 Altri costi

La Confederazione si assume i costi per:

  • a. la ricerca e lo sviluppo di sua competenza (art. 13);
  • b. le organizzazioni d’intervento specializzate (art. 12);
  • c. il materiale d’intervento per le organizzazioni d’intervento specializzate nel settore NBC (art. 12 cpv. 3);
  • d. le attivit? di sua competenza nell’ambito della collaborazione con i Cantoni, le organizzazioni partner e i gestori di infrastrutture critiche (art. 4).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 V 324 (9C_650/2011)Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Kanton; Schutzdienst; Ausgleichskasse; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Beschwerde; Behörde; Recht; Erwerbsausfallentschädigung; Soldberechtigung; Kantons; Entscheid; Schutzdienstpflichtige; Wortlaut; Geboten; Zivilschutzes; Verfügung; Fassung; Leistende; Kantonale; Gemeinschaftseinsatz
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