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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 27 BZG vom 2023

Art. 27 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 27 Weitere Kosten

Der Bund trägt die Kosten für:

  • a. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
  • b. die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
  • c. das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
  • d. die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 V 324 (9C_650/2011)Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Kanton; Schutzdienst; Ausgleichskasse; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Beschwerde; Behörde; Recht; Erwerbsausfallentschädigung; Soldberechtigung; Kantons; Entscheid; Schutzdienstpflichtige; Wortlaut; Geboten; Zivilschutzes; Verfügung; Fassung; Leistende; Kantonale; Gemeinschaftseinsatz
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