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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 26a TStG vom 2023

Art. 26a Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 26a II. Bewilligung (1)

1 Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden:

  • a. Herstellungsbetriebe;
  • b. Steuerfreilager.
  • 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; das BAZG erteilt die Bewilligung.

    3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

  • a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
  • b. der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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