Art. 26a TStG vom 2023
Art. 26a II. Bewilligung (1)
1 Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden:a. Herstellungsbetriebe;b. Steuerfreilager.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; das BAZG erteilt die Bewilligung.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oderb. der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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