Art. 268 D. Verfahren
1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. (2)
3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. (2)
4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren. (4)
5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person. (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220063 | Stiefkindadoption einer volljährigen Person | Beschwerde; Beschwerdegegner; Adoption; Beschwerdeführer; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Bezirk; Verfahren; Entscheid; Bezirksrat; Rechtlich; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Rechtliche; Affoltern; Beschwerdegegners; Recht; Person; Gehör; Vorinstanz; Verfahren; Interesse; Familie; Kindes; Verfahrens; Partei; Gehörs; Angefochten; Verletzung |
ZH | PQ140062 | Erwachsenenadoption | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezirk; Adoption; Beschwerdeführerin; Woche; Wochen; Beschwerdeführers; Schweiz; Akten; Bezirksrat; Hausgemeinschaft; Aufenthalt; Familie; Beziehung; AaO; Erwachsene; Gesuch; Aufenthalte; Herkunftsfamilie; Ferien; Rechtsvertreter; Gemeinsame; Wohnung; Gelebt; Ununterbrochene; Pflege; Lebten; Reichte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140168 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Gesuch; Unentgeltlichen; Obergericht; Rechtsbeistand; Monatlich; Rechtsbeistandes; Verfahren; Person; Obergerichts; Kanton; Vater; Ausbildung; Mutter; Erscheint; Obergerichtspräsident; Schweiz; Emmel; Hauptsache; Schlichtungsverfahrens; Partei; Gericht; Bestellung; Anspruch; Klage; Einnahmen; Friedensrichteramt |
BS | VD.2020.239 (AG.2021.251) | Adoption | Rekurrent; Rekurs; Rekurrentin; Rekurrierenden; Person; Adoption; Leibliche; Leiblichen; Hausgemeinschaft; Rekursbeilage; Rekurrenten; Mutter; Rekursbegründung; Schreiben; Pflege; Adoptionswillige; Adoptierende; Erziehung; Persönlich; Werden; Beweis; Grosseltern; Erziehungsdepartement; Januar; Persönliche; Während; AaO; Stellt; Pflegeverhältnis; Gemäss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 I 154 (5A_640/2010) | Art. 8 EMRK, Art. 264 ff., 269 ff. ZGB; Anfechtung der Adoption. Die Adoption kann nur durch Anfechtung oder neue Adoption aufgehoben werden. Voraussetzungen und Gründe zur Anfechtung der Adoption (E. 3). | Adoption; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Anfechtung; Kindes; Recht; Leibliche; Vater; Aufhebung; Leiblichen; Kindesverhältnis; Obergericht; Urteil; Klage; Zustimmung; HEGNAUER; Grundriss; Rückwirkend; Adoptionsentscheid; MEIER/STETTLER; Abstammung; Mutter; Hinweis; Anfechtungsklage; Beziehung; Zustimmungsrecht; Grundriss; Möglichkeit; Anspruch |
137 III 1 (5A_521/2010) | Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz. Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5). | Mündig; Adoption; Mündige; Zustimmung; Eltern; Kindes; Person; Mündigkeit; Leibliche; Unmündiger; Verfahren; Leiblichen; Adoptieren; Adoptionsverfahren; Bestimmungen; Verfahrens; Mündigen; Beschwerde; Urteil; Recht; Adoptiert; Voraussetzungen; Verwaltungsgericht; Erfüllt; Gesetzgeber; Erwachsenenadoption; Tatsache; Adoptierende; Werden |