ZGB Art. 267 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 267 ZGB vom 2024
Art. 267 C. Wirkungen I. Im Allgemeinen (1)
1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt;3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2017 3699]; [BBl 2015 877]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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