Art. 266 CPC dal 2025

Art. 266 Misure nei confronti dei mass media
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Art. 266 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE220100 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Berichterstattung; Person; Recht; Interesse; Massnahme; Gesuchstellers; Publikation; Personen; Urteil; Massnahmen; Persönlichkeit; Gericht; Medien; Interessen; Öffentlichkeit; Verbot; Einzelgericht; Urteil; Stellung; Verfahren; Kunden; Verfahren |
ZH | HE190244 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Ziffer; Massnahme; Internet; Rechtsbegehren; Liebe; Kaninchen; Bezug; Gericht; Massnahmen; Passagen; Haltung; Werturteil; Bericht; Internetseite; Werturteile; Meinung; Gesuchsgegners; Frist; Dispositiv-Ziffer; Persönlichkeit; Öffentlichkeit; Verletzung; Tatsachen; änglich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2001.1 | Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). | Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Entscheid; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Handelsgericht; Aktien; Expertise; Quot; Kreditanstalt; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Vereinbarung; Prozess; Handelsgerichts; Gallen; Schaden; Verfahren; Streit; Handelsgerichtspräsident; Eingang; Aufwand; Über; Liquidation |
BS | ZK.2018.10 (AG.2018.512) | superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren Wettbewerb | Gesuch; Gesuchs; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Massnahmen; Anordnung; Recht; Stellung; Stellungnahme; Verfahren; Gericht; Mitglieder; Anspruch; Verfahrens; Appellationsgericht; Mitteilung; Aussagen; Streitwert; Frist; Schutz; Verhältnis; Folgetag; Vorwürfe; Bundesgericht; Rechtsmittel; Parteien |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 47 (4A_191/2019) | Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). | Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | 2. Aufl., Zürich | 2016 |
Brunner | 2.Aufl., Zürich | 2016 |