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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 266CPC from 2023

Art. 266 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 266 Measures against the media

The court may order interim measures against periodically published media only if:

  • a. the imminent violation of rights may cause the applicant a particularly serious disadvantage;
  • b. the violation is obviously not justified; and
  • c. the measure does not seem disproportionate.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 266 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE220100Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Berichterstattung; Person; Recht; Interesse; Massnahme; Gesuchstellers; Urteil; Publikation; Personen; Identifizieren; Vorsorgliche; Massnahmen; Persönlichkeit; Gericht; Medien; Interessen; Öffentlichkeit; Identifizierend; Glaubhaft; Rechtlich; Verbot; Verurteilung; Verhältnis; Handelsregister; Verfahren; Einzelgericht
    ZHHE190244Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegner; Ziffer; Massnahme; Persönlichkeitsverletzend; Rechtsbegehren; Internet; Kaninchen; Liebe; Gericht; WwwB; Bezug; Passagen; Haltung; Massnahmen; Meinung; Internetseite; Widerrechtlich; Bericht; Werturteile; Persönlichkeit; Abgeänderte; Frist; Verbieten; Dispositiv-Ziffer; Gesuchsgegners; Verbieten; Tatsachen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Partei; Entscheid; Vorliegenden; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Vertreten; Handelsgericht; Expertise;Aktien; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Kreditanstalt; Handelsgerichts; Bezahlt; Vereinbarung; Gallen; Schaden; Handelsgerichtspräsident; Verfahren
    BSZK.2018.10 (AG.2018.512)superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren WettbewerbGesuch; Gesuchs; Gesuchstellerin; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Vorsorgliche; Massnahmen; Anordnung; Vorsorglicher; Stellung; Stellungnahme; August; Werden; Verfahren; Superprovisorisch; Gericht; Superprovisorische; Vorliegend; Rechtlich; Anspruch; Vorliegende; Worden; Mitglieder; Verfahrens; Nachteil; Gesetzliche; Folgende; Streitwert
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    JOHANN ZÜRCHER Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
    ANDREAS GÜNGERICHBerner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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