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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 260b ZGB vom 2023

Art. 260b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 260b 2. Klagegrund (1)

1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist.

2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 260b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2012 7AGVE - Archiv 2012 Strafrecht 51 [...] 7 Art. 253 StGB, Art. 260 ff. ZGB Die Anerkennung der Vaterschaft gemäss Art. 260...Vater; Kennung; Anerkennung; Vaterschaft; Recht; Tische; Genetische; Gische; Rechtlich; Biologische; Falsch; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Tatsache; Beurkundung; Probe; Falsche; Person; Voraussetzungen; Tatverdacht; Anfechtung; Recht; Täuschung; Zivilstandsamt; Beweist; Obergericht; Kindes; Kennt; Rechtlichen; Genetischen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
AGAGVE 2012 77 Art. 253 StGB, Art. 260 ff. ZGBDie Anerkennung der Vaterschaft gemäss Art. 260 ZGB beweist nur, dassein Kind anerkannt worden ist, nicht aber die biologische Vaterschaftselbst. Das Zivilrecht lässt es zu, dass der nicht genetische Vater ein Kindanerkennt. Die Anerkennung trotz fehlender biologischer... Vater; Kennung; Anerkennung; Vaterschaft; Recht; Tische; Genetische; Gische; Biologische; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Falsch; Beschwerdeführer; Falsche; Beurkundung; Probe; Person; Tatsache; Voraussetzungen; Tatverdacht; Obergericht; Beweist; Zivilstandsamt; Täuschung; Kindes; Recht; Anfechtung; Falschen; Brugg-; Rechtlichen
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