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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 260a ZGB vom 2023

Art. 260a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 260a II. Anfechtung 1. Klagerecht (1)

1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.

2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat.

3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 260a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ220031Vaterschaft und UnterhaltBerufung; Vorinstanz; Beklagten; Verfahren; Klage; Schlichtungsverfahren; Vater; Entscheid; Verweis; Vaterschaft; Partei; Kindes; Berufungsverfahren; Erhob; Anfechtung; Erstinstanzliche; Urteil; Begehren; Einzutreten; Erwägungen; Rechtspflege; Gesuch; Bundesgericht; Beschwerde; Unentgeltliche; Akten; Kindesschutzbehörde; Sinne; Treten; Eingabe
ZHLZ150012VaterschaftBerufung; Recht; Berufungsklägerin; Eingabe; Partei; Berufungsbeklagte; Gericht; Urteil; Schweizerischen; Passivlegitimation; Frist; Zivil; Vorinstanz; Parteien; Unentgeltliche; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Elektronisch; Vertreten; Obergericht; Rechtsmittel; Beschwerde; Berufungsschrift; Unentgeltlichen; Gewährung; Bundesgericht; Verfahren; Übermittlung; Vaterschaft; Beklagter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110075Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Klage; Verfahren; Person; Anfechtung; Unentgeltlichen; Obergericht; Vater; Zivilprozessordnung; Personenstand; Vaterschaft; Entscheid; Schweiz; Gericht; Rechtsbegehren; Bestellung; Anspruch; Schlichtungsverfahren; Gewährung; Klagen; Beurteilung; Kantons; Kindes; Aussichtslos
BSVD.2016.34 (AG.2016.720)Regelung des Besuchsrechts gemäss Art. 273-275 ZGB und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGBBeschwerde; Besuchs; Beschwerdeführer; Besuchsrecht; Besuchsrechts; Kinder; Eltern; Beigeladene; Kindes; Besuchsrechtsbeistand; Recht; Entscheid; Person; Kontakt; Beigeladenen; Vater; Erwachsenenschutz; Beistand; Kindern; Elternteil; Besuchsrechtsbeistands; Gericht; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Verhandlung; Persönlichen; Verkehr; Seitens; Begleitete
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