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Legge sul diritto d’autore (LDA)

Art. 26 LDA dal 2022

Art. 26 Legge sul diritto d’autore (LDA) drucken

Art. 26 Cataloghi di musei, di esposizioni e di vendite all’asta

Nel catalogo pubblicato dall’amministrazione di una collezione accessibile al pubblico è lecito riprodurre opere che si trovano in tale collezione; questa regola si applica anche alla pubblicazione di cataloghi di esposizioni e di vendite all’asta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 306Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 1 Abs. 2 URG. Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken: Voraussetzungen und Umfang des Schutzes; Abgrenzung zwischen freier und geschützter Werknutzung (E. 3a). 2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 URG. Art. 6bis Abs. 1 RBUe, Art. 28 ZGB. Umstände, unter denen die Übernahme einiger Stellen aus wissenschaftlichen Arbeiten vor deren Veröffentlichung weder Rechte des Urhebers verletzt (E. 3b), noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (E. 4) oder gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 1 UWG verstösst und ein Schadenersatzanspruch schon mangels Widerrechtlichkeit zu verneinen ist (E. 5). Urheber; Wissenschaftliche; Klagte; Urheberrecht; Erstbeklagte; Wissenschaftlichen; Werke; Geschützt; Persönlichkeitsrecht; Werkes; These; Schutz; Gehalt; Zitate; Urheberrechts; Aussage; Manuskripte; öffentlich; Urteil; Verlag; Erstbeklagten; Recht; Leistung; Aussagen; Daten; Verletzt; Urhebers; Urheberrechtlich; Darstellung; Gemeinfrei
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