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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 26 URG vom 2022

Art. 26 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 26 Museums, Messe- und Auktionskataloge

Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 306Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 1 Abs. 2 URG. Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken: Voraussetzungen und Umfang des Schutzes; Abgrenzung zwischen freier und geschützter Werknutzung (E. 3a). 2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 URG. Art. 6bis Abs. 1 RBUe, Art. 28 ZGB. Umstände, unter denen die Übernahme einiger Stellen aus wissenschaftlichen Arbeiten vor deren Veröffentlichung weder Rechte des Urhebers verletzt (E. 3b), noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (E. 4) oder gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 1 UWG verstösst und ein Schadenersatzanspruch schon mangels Widerrechtlichkeit zu verneinen ist (E. 5). Urheber; Wissenschaftliche; Klagte; Urheberrecht; Erstbeklagte; Wissenschaftlichen; Werke; Geschützt; Persönlichkeitsrecht; Werkes; These; Schutz; Gehalt; Zitate; Urheberrechts; Aussage; Manuskripte; öffentlich; Urteil; Verlag; Erstbeklagten; Recht; Leistung; Aussagen; Daten; Verletzt; Urhebers; Urheberrechtlich; Darstellung; Gemeinfrei
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