Art. 25a Fbis. Décision relative ? des actes matériels (1)
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2 L’autorité statue par décision.
(1) Introduit par l’annexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2197 1069; FF 2001 4000).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7H 21 246 | Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt 'Luzerner Kantonsspital' in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft 'Luzerner Kantonsspital AG' (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die 'Luzerner Kantonsspital AG' ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt. | Beschwerde; Luzern; Rechtlich; Kanton; Beschwerdegegnerin; Kantons; Wahlrecht; Ausschreibung; Recht; Luzerner; Spital; Verwaltung; öffentlich; Kantonsspital; öffentlich-rechtlich; Einheit; Vergabe; Rechnung; öffentlich-rechtliche; Verwaltungs; Anstalt; Unternehmen; Verfahren; Betrieb; Zuschlag; Ausschreibungsunterlagen; Konzern; Umwandlung; öffentlich-rechtlichen; Organisatorisch |
LU | 7H 17 125 | Fehlende gesetzliche Grundlage für Musikschulgebühren. Rechnungen sind keine Verfügungen. Wenn die Merkmale einer Verfügung vorliegen, können sie aber ausnahmsweise als Verfügung qualifiziert werden (E. 2.3). Öffentliche Abgaben, wie Schulgebühren, bedürfen einer Grundlage im formellen Gesetz (E. 3.2 und E. 3.5). Ist die Abgabenlast für den Betroffenen aufgrund des massgeblichen Erlasses nicht voraussehbar, fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Gebühren (E. 3.6). | Abgabe; Gemeinde; Recht; Musikschule; Verfügung; Gebühr; Eltern; Rechnung; Verwaltung; Gebühren; Rechtlich; Region; Höhe; Entscheid; Behörde; Formellen; Vertrag; Abgabepflicht; Gemeinden; Urteil; Musikschulordnung; Gitarren; Musikschulkommission; Elternbeiträge; Gemeindevertrag; Grundlage; Kausalabgaben; Verordnung; Gesetzes; Bemessungsgrundlagen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00118 | Frage des Anfechtungsinteresses bei der Verweigerung der Umadressierung einer Liegenschaft | Strasse; Recht; Beschwerde; Verwaltung; Liegenschaft; M-Strasse; Verfügung; Verwaltungs; Rekurs; Beschwerdeführerin; Bezirksrat; Bundes; Gemeinderat; P-Strasse; Rechtlich; Zufahrt; Umadressierung; Rechtsprechung; Handlung; Rekurrentin; Notzufahrt; Gesuch; Bosshart; Rechtsschutz; Rechtsmittel; Adressierung; Anfechtbar; Interesse; Handlungen; Beschluss |
SG | B 2018/225 | Entscheid Realakt. Konkurrentenbeschwerde. Strittig ist, ob ein Hausarzt legitimiert ist, vom Spital Linth eine Verfügung über die von ihnen eröffnete Praxis für Sportmedizin und Physiotherapie im selben Ort sowie eine Hausarztpraxis in einer naheliegenden Gemeinde zu verlangen. Abgrenzung Verfügung/ Realakt, Rechtsweggarantie (E. 4.1 bis 4.3). Legitimation Dritter, eine Verfügung zu verlangen (E 4.4 und 4.5). Konkurrentenbeschwerde. Ein Hausarzt gilt nur im Bereich Sportmedizin als Konkurrent zur eröffneten Praxis für Sportmedizin, nicht im Bereich Physiotherapie. Aufgrund der geographischen Distanz gilt die eröffnete Hausarztpraxis in der Gemeinde Uznach nicht als Konkurrent zum Hausarzt in der Gemeinde Jona. Ein Konkurrent ist legitimiert, eine Verfügung zu verlangen, wenn er eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe dartun kann. Der Wettbewerbsnachteil muss in der Verletzung einer besonderen Vorschrift (z.B. wirtschaftspolitische oder kartellrechtliche Vorschriften) gründen. Vorliegend ist eine besondere Beziehungsnähe gegeben. Für die Geltendmachung der Legitimation des Beschwerdeführers reicht es aus, wenn dieser eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Beschwerdegegners zumindest glaubhaft geltend macht. Ob eine solche Vorgehensweise bzw. eine Wettbewerbsverzerrung vor-liegt, ist Gegenstand einer materiellen Beurteilung und damit nicht in diesem Verfahren zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2018/225). | Beschwerde; Spital; Beschwerdeführer; Recht; Hausarzt; Recht; Praxis; Linth; Beschwerdegegner; Uznach; Verfügung; Bühlpark; Sportmedizin; Konkurrent; Entscheid; Hausarztpraxis; Bereich; Spitalverb; Kanton; Vorinstanz; Spitals; Gallen; Konkurrenz; Interesse; Verfahren; Konkurrenten; Spitalverbunde; Rechtlich; Wettbewerb |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6219/2019 | Responsabilité de l'Etat (Confédération) | Autorité; Recourant; Consid; Inférieure; Décision; L’autorité; Droit; Tribunal; être; Faits; Demande; été; Fédéral; Qu’il; Cours; Frais; L’art; Recours; Arrêt; Qu’elle; Elles; Grief; D’un; Constat; Notamment; Partie; était; Objet; Ainsi; Entre |
A-88/2020 | Amtshilfe | Daten; Recht; Beschwerde; Bundes; Person; Beschwerdeführer; Informationsaustausch; Argentinien; Automatische; Finanzinstitut; Übermittlung; übermittelt; Sachen; Automatischen; Vorinstanz; Verfahren; Nationale; Botschaft; Verfügung; Staat; Steuersachen; Datenschutz; Public; Bundesverwaltungsgericht; Übermittlungsfehler; Schweiz; Ordre; Garantien |