Art. 258 CPC dal 2025

Art. 258 Divieto giudiziale Principio
1 Il titolare di un diritto reale su un fondo può chiedere al giudice di vietare ogni turbativa del possesso e, su querela, di infliggere ai contravventori una multa fino a 2000 franchi. Il divieto può essere emanato a tempo determinato o indeterminato.
2 Il richiedente deve documentare il suo diritto reale e rendere verosimile la turbativa in atto o imminente.
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Art. 258 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220211 | Einstellung | Einstellung; Gericht; Statthalteramt; Beschwerdegegner; Person; Verfahren; Behörde; Meilen; Übertretung; Bezirk; Sachverhalt; Staats; Kammer; Einstellungsverfügung; Bezirks; Verbots; Verfolgung; Verwaltungsbehörde; Befehl; Prozesskaution; Bundesgericht; Präsident; Untersuchung; Akten; Franken; Verbindung; Kanton; Staatsanwaltschaft; Befehls |
ZH | LF220043 | Gerichtliches Verbot | Berufung; Berufungsklägerin; Störung; Mieter; Verbot; Vorinstanz; Person; Personenkreis; Recht; Fahrzeug; Gesuch; Besucher; Störungen; Fahrzeuge; Gericht; Besucherparkplätze; Unterlagen; Besitz; Verfügung; Entscheid; Grundstück; Störer; Parkplätze; Kontrollschild; Fahrzeugen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160005 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2016 (BA150001-A) | Vorinstanz; Recht; Publikation; Verfahren; Entscheid; Aufsicht; Verbot; Amtsblatt; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Rechtsbegehren; Anträge; Verfahrens; Stellung; Parteien; Ausführungen; Obergericht; Verwaltungskommission; Antrag; Gemeinde; Verbots; Ermessen; Kanton; Prozesskosten; Anerkennung; Frist |
SO | STBER.2023.14 | - | Beschuldigte; Solothurn; Kanton; Apos; Polizei; Vorhalt; Sachbeschädigung; Recht; Urteil; Marihuana; Beschuldigten; Staat; Freiheits; Freiheitsstrafe; Anklage; Berufung; Verfahren; Betäubung; Betäubungsmittel; Urteils; Sachbeschädigungen; Verfahren; Delikt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Ziffer; Befehl |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 30 (6B_384/2020) | Regeste § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5). | Verbot; Strasse; Recht; Luzern; Strassen; Urteil; Verbots; Hinweis; Kanton; Verkehr; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; Übertretung; UeStG; Privatklägerin; Strassenverkehr; UeStG/LU; Sinne; Randzeit; Schutz; TENCHIO/TENCHIO; Randzeiten; Sachen; Charakter; Verhalten; Fahrzeug; Hinweisen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |