Art. 258 Court Injunction Principle
1 Any person who holds title to immovable property may request the court to prohibit any trespass on the property and, on request, to impose a fine not exceeding 2,000 francs on any person who violates the injunction. The injunction may be temporary or indefinite.
2 The applicant must prove his or her real title by means of physical records and credibly show a current or imminent trespass.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220211 | Einstellung | Beschwerde; Einstellung; Beschwerdeführer; Gericht; Statthalteramt; Beschwerdegegner; Person; Verfahren; Behörde; Meilen; Übertretung; Bezirk; Sachverhalt; Staats; Verfolgung; Kammer; Verbots; Beschuldigte; Verwaltungsbehörde; Bundesgericht; Prozesskaution; Befehl; Einstellungsverfügung; Bezirks; Erscheint; Untersuchung; Schuld; Grundsatz; Untersuchung; Staatsanwaltschaft |
ZH | LF220043 | Gerichtliches Verbot | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Störung; Mieter; Unbekannte; Vorinstanz; Verbot; Person; Personenkreis; Glaubhaft; Gerichtliche; Bekannten; Recht; Fahrzeug; Unbekannten; Gesuch; Rungen; Besucher; Störungen; Bestehende; Fahrzeuge; Partei; Reichte; Aufl; Drohende; Gericht; Reichten; Besucherparkplätze; Gerichtlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160005 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2016 (BA150001-A) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Recht; Publikation; Verfahren; Aufsicht; Entscheid; Verbot; Partei; Gende; Amtsblatt; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Anträge; Rechtsbegehren; Stellung; Parteien; Verfahrens; Gerichtlich; Ausführungen; Auferlegt; Gerichtliche; Lokale; Obergericht; Diesbezüglich; Lokalen; Antrag |
BS | SB.2018.23 (AG.2020.161) | mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das WG (BGer 6B_496/2020 | Schuldig; Berufung; Beschuldigte; Berufungskläger; Betrug; Werden; Privatkläger; Stellt; Vorinstanz; Betrugs; Beschuldigten; Verkehrs; Geschäft; Mehrfach; Verteidigung; Mehrfache; Geschäfts; Verkehrsregeln; Halten; Anklage; Sprechen; Projekt; Rechnung; Liegen; Welche; Diesem; Gemäss; Gesellschaft; Schädigte; Gestellt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 30 (6B_384/2020) | Regeste § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5). | Verbot; Strasse; Rechtlich; Strassen; Luzern; Gerichtliche; Urteil; Hinweis; Verbots; Kanton; Verkehr; Beschwerde; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; UeStG; Übertretung; öffentlich; Strassenverkehr; Privatklägerin; Randzeit; UeStG/LU; Gerichtlichen; Beschwerdeführerin; Randzeiten; Rechtlichen; ISv; Verboten; TENCHIO/TENCHIO |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schott Jent-Sørensen | Kommentar zur ZPO | 2014 |
An-dreas Güngerich | Berner Kommentar zum schweize- rischen Privatrecht | 2012 |