StPO Art. 258 - Durchführung der Probenahme

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 258 StPO vom 2023

Art. 258 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 258 Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.


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Art. 258 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160470Versuchte schwere KörperverletzungBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Vorinstanz; Aussage; Aussagen; Flasche; Privatklägers; Täter; Körperverletzung; Berufung; Verletzung; Gesicht; Anklage; Stirn; Schnitt; Urteil; Verteidigung; Sinne; Freiheitsstrafe; Auseinandersetzung; Glasflasche; Kantons; Verletzungen; Person; Verfahren
VDEntscheid/2021/433énale; èvement; PPMin; élèvement; Instruction; Autorité; ’instruction; édure; ’autorité; Chambre; écision; étiques; ’ADN; était; Ministère; LVPPMin; échantillon; établi; édéral; Police; Canton; écrit; ésident; égale
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 Ia 325Kantonales Strafverfahren; Auswirkungen der Kontumazierung auf die Legitimation zum Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils; Art. 258-264 StPO/TI, Art. 5, 6 EMRK, Art. 4 BV.Die persönliche Freiheit, die EMRK und Art. 4 BV werden nicht verletzt durch eine kantonale Rechtsprechung, die den erstinstanzlich im Abwesenheitsverfahren Verurteilten den Weiterzug des Kontumazialurteils (ausgenommen die Kontumazierungs-Verfügung) an die zweite kantonale Instanz verweigert, wenn der in der Folge verhaftete oder freiwillig erschienene Verurteilte nach der kantonalen Strafprozessordnung die Aufhebung des Kontumazialurteils, die Beurteilung im ordentlichen Verfahren und den Weiterzug des neuen Urteils erlangen kann. Imputato; Tribunale; Procura; Corte; CLERC; Weiterzug; Urteils; Essere; Istruttoria; Kontumazierung; Kontumazialurteils; Verurteilte; Cantone; Ticino; Autorità; Ammissibilità; Accusé; Limputato; Istruzione; Altro; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Kantonales; Verfahren;; Auswirkungen; Legitimation; Urteils;; Freiheit