E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code de procédure civile (CPC)

Art. 257 CPC de 2023

Art. 257 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 257 Cas clairs

1 Le tribunal admet l’application de la procédure sommaire lorsque les conditions suivantes sont remplies:

  • a. l’état de fait n’est pas litigieux ou est susceptible d’être immédiatement prouvé;
  • b. la situation juridique est claire.
  • 2 Cette procédure est exclue lorsque l’affaire est soumise ? la maxime d’office.

    3 Le tribunal n’entre pas en matière sur la requête lorsque cette procédure ne peut pas être appliquée.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 257 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE230018Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Vollstreckung; Fahrzeug; Gericht; Partei; Parteien; Drohung; Vollstreckungsmassnahmen; Androhung; Rechtslage; Leasingobjekt; Bestrafung; Zwangsmassnahmen; Zuständig; Kostenvorschuss; Herauszugeben; Leasingfahrzeug; Rechtsschutz; Vertragsende; Vollstreckungsbehörde; Einzelrichter; Beschwerde; Ungehorsam; Leistete; Verfügung; Parteientschädigung; Streitwert
    ZHLF230014Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Gericht; Urteil; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Ausweisung; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Solidarisch; Vorinstanzlichen; Bezirksgericht; Mietobjekt; Bülach; Mietvertrag; Gesuchsteller; Kündigung; Mietzins; Tatsache; Entscheid; Berufungsverfahren; Noven; Sachverhalt; Solidarischer
    Dieser Artikel erzielt 370 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB110015AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdegegner; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Anzeige; Gericht; Aufsichtsbehörde; Verhandlung; Zivil; Verwaltung; Massnahmen; Anzeigeerstatter; Zivilprozessordnung; Obergericht; Rechtsmittel; Behandlung; Rechtsverzögerung; Bezirksgericht; Besitzesschutzklage; Gerichtsschreiber; Verwaltungskommission; Obergerichts; Rechtsverweigerung; Liegende; Verfahrensrecht; Umstände
    SGHG.2017.153Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). Forderung; Feststellung; Klage; Negative; Feststellungsklage; Negativen; Behauptet; Recht; Materiell; Verfahren; Klagerückzug; Entscheid; Rechtskraft; Partei; Materielle; Erstgericht; Bundesgericht; Positiv; SchKG; Leistung; Gerichtlich; Forderungen; Urteil; Abgewiesen; Beurteilt; Forderung; Klageantwort; Erwägung; Rechtskräftig; Aberkennungsklage
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 462 (4A_295/2017)Art. 55 Abs. 1, 150 Abs. 1 am Ende und 257 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 298 Abs. 2 OR; Kündigung des Pachtvertrages, fehlende Bestreitung, dass die Kündigung auf dem offiziellen Formular mitgeteilt wurde. Das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen unterliegt der Verhandlungsmaxime. Bestreitet der Pächter die Kündigungsmitteilung auf dem offiziellen Formular nicht, stellt diese eine nicht bestrittene Tatsache dar, die unbestritten im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ist (E. 3 und 4). Consid; Procédure; Fermier; Bailleur; Fermiers; Formule; Clair; Arrêt; être; Officielle; Résiliation; Faits; Première; Clairs; Canton; Protection; Droit; Requête; été; Nullité; Instance; Maxime; Débats; Tribunal; Contesté; Prouvé; Demandeur; Recours; Loyer; Produit
    142 III 515 (4A_100/2016)Art. 6, 243 und 257 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine Mieterausweisung, die im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragt wurde (E. 2.2). Verfahren; Handels; Beschwerde; Handelsgericht; Recht; Zuständigkeit; Fällen; Kündigung; Rechtsschutz; Beschwerdeführerin; Zuständig; Bundesgericht; Sachlich; Ausweisung; Vereinfachte; Partei; Mieterin; Voraussetzungen; Sachliche; Gerichtlich; Beurteilen; Urteil; Gericht; Streitigkeiten; Vermieterin; Kündigungs; Gültigkeit; Beschwerdegegnerin; Restaurant; Mietstreitigkeit

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    HofmannBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Thomas Sutter-Somm, Cordula Lötscher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz