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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB110015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB110015 vom 21.05.2012 (ZH)
Datum:21.05.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichts; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdegegner; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Anzeige; Gericht; Aufsichtsbehörde; Verhandlung; Zivil; Verwaltung; Massnahmen; Anzeigeerstatter; Zivilprozessordnung; Obergericht; Rechtsmittel; Behandlung; Rechtsverzögerung; Bezirksgericht; Besitzesschutzklage; Gerichtsschreiber; Verwaltungskommission; Obergerichts; Rechtsverweigerung; Liegende; Verfahrensrecht; Umstände
Rechtsnorm: Art. 134 ZPO ; Art. 257 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 927 ZGB ;
Referenz BGE:123 IV 402; 130 IV 140;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110015-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 21. Mai 2012

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. , Bezirksrichterin

  2. C. , lic. iur.

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

  1. Im Rahmen des Verfahrens ... am Bezirksgericht ... betreffend Besitzesschutzklage liess A.

    (nachfolgend: Anzeigeerstatter) durch seinen

    Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. November 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und Gerichtsschreiber lic. iur. C. (nachfolgend: Beschwerdegegner) des Bezirksgerichts ... einreichen und Folgendes beantragen (act. 1 S. 1):

    Es seien Bezirksrichterin B. und Gerichtsschreiber lic. iur.

    C. des Bezirksgerichts ... für ihre dilatorische Behandlung der Besitzesschutzklage (Geschäfts-Nr. ...) wegen Verletzung ihrer Amtspflichten disziplinarisch zu sanktionieren.

  2. Mit Verfügung vom 17. April 2012 wurde den Abgelehnten Frist zur Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde angesetzt (act. 5). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 27. April 2012 vernehmen (act. 6), die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (act. 7). Beide Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).

  3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren

    - wie vorliegend - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6).

  4. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdegegner zuständig.

      1. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43;

        ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936]

        Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23).

      2. Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur

        Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987]

        Nr. 78).

      3. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar sind insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung ist die Weigerung eines Gerichts bzw. Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen. Rechtsverzögerung ist sodann im Falle eines ungerechtfertigten Aufschubs einer Amtshandlung gegeben, namentlich dann, wenn das Gericht die Behandlung einer Sache ohne stichhaltigen Grund während län- gerer Zeit verschleppt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 15 f.).

      1. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung hinsichtlich der eingereichten Besitzesschutzklage vor und beanstandet ihr Vorgehen nach dem Eingang der Klage (act. 1

        S. 4). Zutreffend ist, dass Besitzesschutzklagen nach Art. 927 f. ZGB u.a. dazu dienen, den früheren Zustand sofort wieder herzustellen, weshalb sowohl unter der kantonalen als auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung ein besonders rasches Verfahren vorgesehen war bzw. ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO, § 222 Ziff. 2 ZPO/ZH; vgl. auch BSK ZPO-Hofmann, Art. 257 N 18). Die Beschwerdegegner führen in ihren Stellungnahmen aus, nach dem Entscheid über das superprovisorische Massnahmebegehren am

        1. ktober 2011 hätten sie auf den 11. November 2011 zur Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vorgeladen. Eine Verhandlung habe sich aufgedrängt, um einen persönlichen Eindruck von den Parteien zu erhalten und der Beklagten in der Hauptsache das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein früherer Termin sei infolge Auslastung des Gerichts nicht möglich gewesen. Sodann liege es im Ermessen des Gerichts darüber zu entscheiden, wann ein Entscheid ergehe. Die Parteien hätten selbst in einem vorsorglichen Massnahmeentscheid keinen Anspruch darauf, dass der Entscheid unmittelbar an der Verhandlung gefällt werde. Der Entscheid sei nach rund zwei Wochen ergangen, was im Rahmen des Zumutbaren liege. Zudem sei

          es aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt gewesen, den Parteien mit Verfügung vom 21. November 2011 Frist anzusetzen, um das Gericht über den Ausgang des parallel hängigen Eheschutzverfahrens zu orientieren. Aus der Sicht der Beschwerdegegner hätten keine der einzelnen Verfahrensschritte übermässig Zeit beansprucht (act. 6 S. 2 f., 7 f., act. 7 S. 2 ff.).

      2. Die Ausführungen der Beschwerdegegner sind zutreffend. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen am 7. Oktober 2011 beim Gericht einging und der diesbezügliche Entscheid am 10. Oktober 2011 erging (act. 4/3), wobei dazwischen ein Wochenende lag. Die Verhandlung betreffend das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen fand sodann rund einen Monat später am

    1. November 2011 statt (act. 4/6). Der Entscheid erging schliesslich am

29. November 2011 (act. 9/29). Auch wenn das Gericht nicht die vom Anzeigeerstatter gewünschte beschleunigte Behandlung an den Tag legte, so stellen die obgenannten Zeitperioden für die einzelnen Prozessschritte keine grundlose Verfahrensverschleppung dar. Bereits das Gesetz sieht in Art. 134 ZPO eine Vorladungsfrist von mindestens zehn Tagen vor. Zudem wurde die Vereinbarung eines Verhandlungstermins offenbar durch die Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters des Anzeigeerstatters erschwert (act. 6

S. 7). Auch die Dauer zwischen der Verhandlung am 11. November 2011 und der Entscheidfällung am 29. November 2011 erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände, namentlich der Komplexität und des Umfangs des Falles, nicht als übermässig lange. Inwiefern den Beschwerdegegnern bei diesen konkreten Umständen eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, ist nicht ersichtlich. Es fehlt damit an einem Fehlverhalten, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erforderlich machen würde.

7. Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kostenfolgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschriften zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafpro-

zess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden war. Da es sich bei der Disziplinarbeschwerde auch unter dem kantonalen Prozessrecht um eine blosse Anzeige handelte, hatte die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, obwohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter weder Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden.

Es wird beschlossen:

  1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein.

  5. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 21. Mai 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

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