ZGB Art. 256c -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 256c ZGB vom 2022
Art. 256c III. Klagefrist (1)
1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seit?dem er die Ge?burt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfäng?nis beige?wohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben. (2)
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ([AS 1977 237]; [BBl 1974 II 1]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per?sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.