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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 256b ZGB vom 2023

Art. 256b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 256b 2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes (1)

1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen.

2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 256b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC100014Anfechtung der VaterschaftBeklagten; Berufung; Vater; Klägers; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Geschlechtsverkehr; Beweis; Vaterschaft; Verfahren; Gericht; Behauptung; Unentgeltlichen; Gutachten; Urteil; Speichelprobe; Geboren; Behauptet; Glaubhaft; Kindes; Streetparade; Prozessführung; ZPO/ZH; Empfängnis; Einzelrichter; Aussage; Behauptungen; Umstände
SOZKBER.2018.9Forderungüber; Beweis; Schuld; Partei; Schuldübernahme; Berufung; Klage; Beweis; Vorinstanz; Beklagten; Urteil; Indiz; Bestritten; Recht; Indizien; Zettel; Beweise; Aussage; Parteibefragung; Klageantwort; Angefochtene; Tatsache; Behauptet; Beweismittel; Bringe; Leasing; Behauptung; Müsse; Parteien; Bezahlen
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