Art. 256b 2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes (1)
1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen.
2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NC100014 | Anfechtung der Vaterschaft | Beklagten; Berufung; Vater; Klägers; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Geschlechtsverkehr; Beweis; Vaterschaft; Verfahren; Gericht; Behauptung; Unentgeltlichen; Gutachten; Urteil; Speichelprobe; Geboren; Behauptet; Glaubhaft; Kindes; Streetparade; Prozessführung; ZPO/ZH; Empfängnis; Einzelrichter; Aussage; Behauptungen; Umstände |
SO | ZKBER.2018.9 | Forderung | über; Beweis; Schuld; Partei; Schuldübernahme; Berufung; Klage; Beweis; Vorinstanz; Beklagten; Urteil; Indiz; Bestritten; Recht; Indizien; Zettel; Beweise; Aussage; Parteibefragung; Klageantwort; Angefochtene; Tatsache; Behauptet; Beweismittel; Bringe; Leasing; Behauptung; Müsse; Parteien; Bezahlen |