Art. 250 CPP dal 2024

Art. 250 Esecuzione
1 La perquisizione personale comprende il controllo degli indumenti, oggetti, contenitori e veicoli che la persona ha con sé, nonché della superficie del corpo e degli orifizi e cavit corporei visibili esternamente.
2 Le perquisizioni delle parti intime dell’interessato sono compiute da persone dello stesso sesso o da un medico, eccetto che la misura non ammetta ritardi.
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Art. 250 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH170071 | Verfahrenshandlungen der Polizei / Erstellung eines DNA-Profils | Polizei; Beschwerde; Leibesvisitation; Recht; Person; Stadtpolizei; Beschwerdeführers; Rechtsdienst; Handfesseln; Kantons; Verfahren; Eltern; Stellung; Durchsuchung; Kantonspolizei; Verfahrenshandlungen; DNA-Profils; Polizeiposten; Flucht; Zeitpunkt |
VD | Entscheid/2023/487 | être; ’il; édure; était; énale; édé; Ministère; ’elle; Montbenon; ’arraché; édéral; Objet; égal; ’est; érant; égale; évenu; éosurveillance; éposé; élai; étente; écrit; ’être; Renens; étant; ’objet |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 I 19 | Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). | Anklage; Anspruch; Gehör; Geschwindigkeit; Urteil; Kantons; Urteil; Würdigung; Verurteilung; Angeklagte; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Obergericht; Stellung; Rechtsprechung; Kantonsgerichtspräsident; Anklagegrundsatz; Gericht; Verteidigung; Verteidigungsrechte; Verletzung; Verkehrsregel; Befehl; Sichtweite; Vorwurf |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2022.25, BV.2022.26, BP.2022.54, BP.2022.55 | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Rechtshilfeakten; Daten; Rubrik; Behörde; Apos;; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Verfahren; Rechnung; Rechtshilfeersuchen; Liechtenstein; Unterlagen; Laptop; Staat; Person; Konto; Rechnungen; Akten; Beweis; Über; Mobiltelefon; Verfahrens; ürden |