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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 25 ZPO vom 2023

Art. 25 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses

Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-22Rückforderung aus Kassenleistungen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIGArbeit; Kasse; Senkasse; Losenkasse; Rufung; Beitslosenkasse; Berufung; Arbeitslosenkasse; Bezeit; Probezeit; Recht; Recht; Gericht; Rinstanzliche; Urteil; Tretung; Zahlstelle; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Verfahren; Akten; Verfahren; Gericht; Arbeitstag; Kündigung; Forderung; Gemeinde
GRZF-03-1Herabsetzung des MietzinsesMietzins; Meinde; Gemeinde; Berufung; Partei; Recht; Liste; Miete; Mietvertrag; Talliste; Spitalliste; Vertrag; Sicht; Absetzung; Hältnis; Betten; Führung; Vermieter; Parteien; Patienten; Mieter; Fugnis; Brauch; Herabsetzung; Rechtlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 67 (4A_333/2022)
Regeste
Art. 117 lit. a ZPO ; unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit; Sozialhilfebezug. Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten (E. 11.4).
Sozialhilfe; Beschwerde; Recht; Urteil; Gesuch; Bedürftigkeit; Bestätigung; Beschwerdeführer; Rechtspflege; Mittellosigkeit; Bezug; Unentgeltliche; Kommentar; Obergericht; Entscheid; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Verfahren; Prozesskosten; Berufung; Sozialhilfeleistungen; Sozialhilfebezug; Gesuchsgegner; Bezirks; Urteile; Unterlagen
146 III 237 (5A_366/2019)
Regeste
Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO ; Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (E. 3.1; Klärung der in BGE 144 III 117 offengelassenen Frage).
Beschwerde; Schriftenwechsel; Noven; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Recht; Akten; Unbeschränkt; Bundesgericht; Aktenschluss; Entscheid; Gesuch; Replik; Stellung; Verfügung; Verfahren; Obergericht; Angeordnet; Eingabe; Replikrecht; Schweiz; Unbeschränkte; Stellungnahme; Beschwerdeführers; Partei; Passivlegitimation; Vorbringen; SOGO/BAECHLER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6579/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; B-act; Beschwerdeführer; Bundes; Beschwerdeführerin; Recht; Tungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Begründung; Verfügung; Urteil; Beiträge; Angefochtene; Beitragsverfügung; Bundesverwaltungsgerichts; Arbeitnehmer; Begründungspflicht; Vernehmlassung; Beilagen; Erhoben; Genüge; Akten; Verfahren; Berechnung; Rechtsvorschlag; Sind
C-2158/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Bundes; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfügung; Urteil; Beitragsverfügung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; B-act; Rechtsvorschlag; Angefochtene; Bundesverwaltungsgerichts; Gericht; Akten; Austritt; Zahlungsbefehl; Auffangeinrichtung; Beiträge; Entscheid; Liegenden; Zinsen; Stellung; Sind; Betreibung
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