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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6579/2011

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6579/2011
Datum:05.03.2014
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Beschwerde; Vorinstanz; B-act; Beschwerdeführer; Bundes; Beschwerdeführerin; Recht; Tungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Begründung; Verfügung; Urteil; Beiträge; Angefochtene; Beitragsverfügung; Bundesverwaltungsgerichts; Arbeitnehmer; Begründungspflicht; Vernehmlassung; Beilagen; Erhoben; Genüge; Akten; Verfahren; Berechnung; Rechtsvorschlag; Sind
Rechtsnorm: Art. 25 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 35 VwVG ; Art. 48 KG ; Art. 58 ATSG ; Art. 60 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 68 KG ;
Referenz BGE:126 I 19; 126 I 68; 126 V 130; 127 V 205; 127 V 431; 129 I 129; 132 V 215; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6579/2011

U r t e i l  v o m  5.  M ä r z  2 0 1 4

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A. AG, Z. ,

vertreten durch lic. iur. Peter Niggli, Rechtsanwalt, Y. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom

4. November 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Juli 2007 die A. AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) der Vorinstanz zwangsweise rückwirkend per 1. Oktober 1986 anschloss (B-act. 12 Beilage 1),

dass die Arbeitgeberin den Zwangsanschluss am 13. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhebung beantragte (Verfahren C-6123/2007, B-act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom

3. Dezember 2008 abwies und das Urteil in der Folge in Rechtskraft erwuchs (B-act. 12 Beilage 2, Verfahren C-6123/2007 B-act. 18),

dass die Vorinstanz der Arbeitgeberin am 24. Juni 2011 mitteilte, der Zwangsanschluss sei rückwirkend per 1. Oktober 1986 durchgeführt worden und ihr gleichzeitig die entsprechenden Reglemente, Anschlussbedingungen sowie die "Berechnungen rückwirkender Eintritt" und Versicherungsausweise für eine Arbeitnehmerin zustellte und die Arbeitgeberin aufforderte, die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2011 ausgefüllt zurückzusenden (B-act. 12 Beilage 3),

dass die Vorinstanz am 26. September 2011 verschiedene Vorsorgeausweise für die (ehemaligen) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der A. AG je mit Austrittsdatum per 1. Januar 2011 ausstellte (B-act. 12 Beilage 4),

dass die Vorinstanz der Arbeitgeberin Beitragsleistungen für die Periode vom 1. Januar - 31. März 2011 inkl. "Personalmutationen Vorperioden" und "Kosten" gemäss Kostenreglement über Fr. 246'023.10 (Faktura-Nr. [ ], in Rechnung stellte, zahlbar bis zum 2. Juli 2011 (B-act. 12 Beilage 5),

dass das Betreibungsamt Z. am 27. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. [ ] einen Zahlungsbefehl über Fr. 246'023.10 nebst Zinsen zu 5% seit dem 31. März 2011 zuzüglich Mahnund Inkassokosten über insgesamt Fr. 150.- sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.- betreffend den Anschluss Nr. [ ], nicht bezahlte Beiträge gemäss Faktura Nr. [ ], fällig seit 31. März 2011, ausstellte (B-act. 12 Beilage 6),

dass die Arbeitgeberin am 28. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhob (B-act. 12 Beilage 6),

dass die Vorinstanz mit Beitragsverfügung vom 4. November 2011 den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr. [ ] aufhob (B-act. 1 Beilage 1; B-act. 12 Beilage 7),

dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (B-act. 1),

dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Begründung der Verfügung nicht rechtsgenüglich nachgekommen, habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und zudem Ermessensmissbrauch begangen (B-act. 1 Rz. 2),

dass sie weiter ausführte, der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, Herr B. , sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Arbeitnehmer und damit in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht beitragspflichtig (B-act. 1 Rz. 3-6),

dass sie weiter ausführte, jedenfalls ein Teil der in Rechnung gestellten Beiträge für ihre (ehemaligen) Arbeitnehmer sei nicht geschuldet beziehungsweise für die Firma C. AG geleistet worden, und entsprechende Belege einreichte, im Übrigen könne sie aufgrund der ungenügend erfolgten Begründung in der Verfügung ihre Rügen gar nicht weiter spezifizieren (B-act. 1 Rz. 7-13),

dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2011 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss über Fr. 800.- leistete (B-act. 6),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (B-act. 12),

dass sie zur Rüge der ungenügenden Begründung ausführte, diese sei in der angefochtenen Verfügung tatsächlich relativ kurz ausgefallen, eine detailliertere Erläuterung der Berechnung sei ihr indessen aufgrund der Anzahl zu bearbeitenden Fälle, der Komplexität der Fälle und der vorhandenen Kapazitäten nicht möglich, zudem verlange das Bundesverwaltungsgericht relativ geringe Anforderungen an die Begründung der Beschwerden, es genüge daher in der Regel, die entsprechenden Verfügungen summarisch zu begründen, zudem seien die Rügen bereits gerichtlich beurteilt worden (B-act. 12 Rz. 2),

dass sie weiter auf die vorgebrachten Rügen im materiellen Sinn einging, teilweise auf das bereits ergangene Urteil C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 (Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin) verwies und insgesamt an der geforderten Summe, welche gemäss den Lohnbescheinigungen der SVA W. der Jahre 1986 - 2010 zuzüglich der Kosten und Gebühren anhand des Kostenreglements korrekt erhoben worden sei, festhielt (B-act. 12 Rz. 3 ff.),

dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 15. Juni 2012 an ihrem Rechtsbegehren festhielt, wiederholte, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, insbesondere ihre Begründungspflicht, ausführlich auf die Vorbringen der Vorinstanz im materiellen Sinn einging und entsprechende Belege einreichte (B-act. 18),

dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. Oktober 2012 an ihren in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren festhielt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt widersprach, sinngemäss widerholte, in sozialversicherungsrechtlichen Fällen sei eine ausführliche Begründung zwar wünschbar, aufgrund der hohen Anzahl der Fälle indessen unpraktikabel, weshalb es aus prozessökonomischen Gründen genüge, nur summarisch zu begründen, und sich zu einem Teil der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin äusserte (B-act. 24),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 abschloss (B-act. 25),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,

dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zu gelten hat,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2011 einzutreten ist,

dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist,

dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,

dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können,

dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-1899/2011 vom

15. Oktober 2013, E. 4.3, ausführte, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, nämlich

  • die relevante Beitragsperiode;

  • die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

  • pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHVLohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

  • pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

  • eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;

  • die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta),

    dass die Vorinstanz am 4. November 2011 die angefochtene Beitragsverfügung mit der üblichen kurzen Begründung erliess (B-act. 1.1), ohne dass die im obigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umschriebenen Erfordernisse eingehalten worden wären,

    dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die Zusammensetzung und Berechnung der Forderungen und damit über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachgerecht anzufechten,

    dass damit die Begründung der angefochtenen Verfügung offensichtlich den verfassungsund gesetzesrechtlichen Anforderungen nicht genügt, weshalb die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat,

    dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),

    dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz,

    dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung die

    Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,

    BGE 126 I 68 E. 2),

    dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007

    E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen),

    dass das Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die Vorinstanz,

    dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (B-act. 12) ausführlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat,

    dass sich darin eine Auflistung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin für die Zeitraum von 1987 - 2010 inkl. der jeweiligen Beschäftigungsmonate, AHV-, Jahresund koordinierten Löhne findet, aber keine konkreten Prämiensätze genannt und keine konkrete Beitragsberechnung enthalten ist (B-act. 12 Rz. 9 f.), sich die Berechnungen inkl. Zinsen aber grundsätzlich aus den Prämienberechnungsblättern und den Prämiensätzen je Arbeitnehmer ergeben dürften (B-act. 12 Beilagen 9),

    dass die Berechnung der Verzugszinsen auf den jeweiligen Prämienberechnungsblättern indessen nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht genügen (vgl. B-act. 12 Beilagen 9),

    dass die Faktura ( ) (B-act. 12 Beilage 5) als "Total Personalmutationen Vorperioden" (ohne Beiträge 2011 und Kosten gemäss Kostenreglement) den Betrag von Fr. 239'889.30 nennt, und dieser Betrag zuzüglich Beiträge für das 1. Quartal 2011 und "Kosten" gemäss Kostenreglement in Betreibung gesetzt wurde (B-act. 12 Beilage 6),

    dass die Vorinstanz indessen in der Vernehmlassung Beiträge für die Vorperiode vom 1. Oktober 1986 - 31. Dezember 2010 von Fr. 244'342.- berechnet (B-act. 12 Rz. 10), wobei sie nicht darlegt, wie sich die Differenz von Fr. 4'452.70 zu den in Betreibung gesetzten Beiträgen für die gleiche Periode erklärt,

    dass die Vorinstanz weiter in ihrer Vernehmlassung zur Beitragserhebung für das erste Quartal 2011 ausführt, die nachfolgenden Beiträge seien geschuldet, praxisgemäss würden sie anhand der bekannten Lohndaten bemessen und später angepasst (B-act. 12 Rz. 11),

    dass die erwähnten, in Rechnung gestellten Sparbeiträge sowie Risikound Kostenbeiträge für das 1. Quartal 2011 sich als nicht nachvollziehbar erweisen, da sie für die ehemaligen Mitarbeiter D. , E.

    und F.

    erhoben werden, welche gemäss den eingereichten

    Lohnbescheinigungen der SVA nur in den Jahren 1988/1989 für die Beschwerdeführerin tätig waren (vgl. B-act. 12 Beilage 5 S. 3 f., Beilagen

    8.7 und 9),

    dass sich zudem für die Mitarbeiterin G. , welche gemäss den Angaben der SVA im Jahr 2010 für die Beschwerdeführerin tätig war (vgl. B-act. 12 Beilage 5 S. 3, Beilagen 8.31 und 9), zwar eine Austrittsabrechnung per 30. Juni 2011 findet (vgl. Vorakten [VA] 21), aber nicht aktenkundig ist, ob diese Arbeitnehmerin von Januar - März 2011 noch bei der Beschwerdeführerin angestellt war, weshalb auch die Beitragspflicht für G. für das Jahr 2011 nicht belegt ist (siehe hiezu B-act. 12 Rz. 11),

    dass demnach die für das Jahr 2011 in der Vernehmlassung dargelegten, in der Faktura ( ) erhobenen Beiträge (B-act. 12 Rz. 11), gestützt auf die eingereichten Beilagen und Vorakten nicht ansatzweise belegt sind, zumal es im Rahmen der Vernehmlassung vom 4. April 2012 - ein Jahr nach dem in Frage stehenden Zeitraum - der Vorinstanz möglich gewesen wäre, diese Beitragsausstände zu belegen bzw. zu korrigieren,

    dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die korrekte Beitragsrechnung selbst zu eruieren, zumal auch die Vorinstanz als Fachbehörde verschiedene Berechnungen durchführte und dabei verschiedene Beitragssummen errechnete,

    dass sich damit auch die in der Vernehmlassung nachgereichte Begründung der angefochtenen Beitragsverfügung vom 4. November 2011 als nicht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügend erweist,

    dass deshalb die angefochtene Beitragsverfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, schon aus diesem Grund aufzuheben ist,

    dass im Übrigen aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die Rechnung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu generierte (Datum:

    4. April 2012) und sich in den Vorakten keine diesbezügliche Rechnung findet, offen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Faktura Nr. ( ) überhaupt eröffnet hat,

    dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geäussert hat, welche staatliche Organe oder Institutionen wie die Vorinstanz, welche als solche tätig sind, zu beachten haben (E. 8) und zudem in E. 9 in Erinnerung gerufen hat, dass das Rechtsöffnungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) stützt und Art. 253 ZPO dazu vorsieht, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,

    dass ferner auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich festhält, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt,

    dass die Vorinstanz es zufolge fehlender entsprechender Hinweise in den Akten und in Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zwischen der Rechtsvorschlagserhebung vom 28. Oktober 2011 und dem Verfügungserlass vom 4. November 2011 zudem in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG versäumte, die Beschwerdeführerin als Gegenpartei zu einer Stellungnahme einzuladen,

    dass eine formelle Einladung zu einer Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV fällt,

    dass sich unter diesen Umständen die verschiedenen Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 BV als schwerwiegend erweisen und auch die nachgereichte Begründung anlässlich der Vernehmlassung - welche sich indessen nicht als genügend im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erweist - nicht geheilt werden kann, ginge der Beschwerdeführerin dadurch doch einer Instanz verlustig,

    dass deshalb die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin vertieft prüft, dies unter Beizug der im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten, und unter Einholung der weiter beantragten Beweismittel (Akten der Pensionskasse der H. [B-act. 1 Beilagen 5 f.] sowie die gesamte diesbezügliche Aktenlage der Ausgleichskasse der beteiligten Firmen inkl. vollständige Korrespondenz [vgl. B-act. 18, Beweisantrag Rz. 6 S. 5 sowie Beilagen 17 f. zu B-act. 18]), und die geschuldeten Beiträge der Beschwerdeführerin neu bestimmt,

    dass demgegenüber die Beschwerdeführerin, soweit sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren in ausschweifender Weise vorbringt, ihre sämtlichen Zahlungen an Herrn B. seien nicht BVG-pflichtig, auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil C-6123/2007 E. 5.3 zu verweisen ist, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, Herr B. sei von der Beschwerdeführerin ab dem 2. Oktober 1986 gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG obligatorisch zu versichern gewesen,

    dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin sinngemäss gerügten Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG geltend zu machen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3),

    dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die auf den Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskassen aufgeführten Löhne als beweiskräftig erachtet (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 5.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen),

    dass aus den Akten Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, Lohnbescheinigungen einiger ehemaliger Arbeitnehmer abändern zu lassen (vgl. B-act. 1 Beilage 7 und 10 und B-act. 18 Beilagen 17 f.) - dies allerdings erst Ende November 2011, drei Jahre nach dem Urteil des Bundeverwaltungsgerichts C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 (vgl. hiezu E. 5.3 S. 11 in fine) und erst nach Eröffnung der hier angefochtenen Verfügung vom 4. November 2011 (B-act. 1.1),

    dass kein entsprechender Abänderungsbescheid der SVA vorliegt, weshalb die Vorinstanz bei der Festsetzung der Löhne grundsätzlich zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt

    hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2),

    dass ferner das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Entscheid C-8470/2010 vom 17. September 2013 festgehalten hat, dass die Vorinstanz nicht berechtigt sei, die Zinsen auf dem Altersguthaben (Art. 15 BVG

    i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV 2) im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben (E. 6.5), was bei Erlass der neuen Beitragsverfügung ebenfalls zu beachten sein wird,

    dass im Weiteren die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 203.-) aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.4),

    dass sich die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfügung nicht nach dem Kostenreglement, sondern nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, 281.35) richtet, vorliegend der Betrag von Fr. 450.- zwar innerhalb des in Art. 48 GebV SchKG vorgegebenen Rahmens liegt, jedoch Gebühren für eine Beitragsverfügung nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags erhoben werden dürfen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3),

    dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen, eine solche Mahnung in den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls keine Zinsen hätte verlangen dürfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 8.2, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 5.5.2),

    dass schliesslich Mahngebühren nur dann erhoben werden dürfen, wenn tatsächlich eine Mahnung erfolgt ist; eine solche Mahnung ist - wie oben erwähnt - in den Akten nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Mahngebühren nicht hätten erhoben werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2 und

    C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.1 und 5.4.2),

    dass insgesamt aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung vom 4. November 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlasse,

    dass damit auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen ist, die Vorinstanz jedoch, soweit diese nicht Gegenstand des Urteils vom 3. Dezember 2008 waren, diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nachzukommen haben wird,

    dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

    dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorliegenden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,

    dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

    dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat und deshalb die Entschädigung in Berücksichtigung des gebotenen Aufwands (inkl. Sichtung und Prüfung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berechnungen) auf Fr. 4'050.- (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz festgelegt wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),

    dass die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario VGKE).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde vom 5. Dezember 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2011 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    3.

    Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'050.- (inkl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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