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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 25 TStG vom 2023

Art. 25 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 25 2. Erlass (1)

1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:

  • a. für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;
  • b. für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG (2) Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht.
  • 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
    (2) SR 631.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-2696/2010Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Akten; Urteil; Vorinstanz; Türkische; Türkischen; Einreise; Rechtlich; Türkei; Ständig; Gericht; Verfolgung; Verfügung; Schweiz; Erstinstanzlich; Verurteilt; Kassationshof; Relevante; Urteile; Sachverhalt; Asylrelevant; Festzustellen; Auszugehen
    D-3027/2011Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Urteil; Verfahren; Gericht; Schweiz; Türkischen; Gesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Rechtlich; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Untersuchungshaft; Einreise; Verfolgung; Person; Erstinstanzlich; Recht; Rechtliche; Kopie; Asylgesuch; Worden; Polizei; Propaganda; Türkei; Sachverhalt
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