E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafregistergesetz (StReG)

Art. 25 StReG vom 2023

Art. 25 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 25 2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden

1 Fragt eine Behörde online Strafdaten in VOSTRA ab, werden automatisch der Name dieser Behörde, das Datum und die Uhrzeit der Abfrage, ihr Zweck, die abgefragten Strafdaten und die Personalien der betroffenen Person in VOSTRA protokolliert.

2 Abfragen durch die registerführenden Behörden werden nur dann automatisch in VOSTRA protokolliert, wenn die Abfrage zur Ersterfassung von Strafdaten oder zur Auszugserstellung aufgrund eines schriftlichen Gesuchs einer Behörde erfolgt.

3 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form protokolliert werden.

4 Die protokollierten Daten dürfen nur im Rahmen der Ausübung des Auskunftsrechts (Art. 57) oder zur Durchführung von Kontrollen durch die registerführende Stelle (Art. 3 Abs. 2 Bst. g) verwendet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz